OGH 6Ob27/20v

6Ob27/20vObergericht20.05.2020

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob27/20v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00027.20V.0520.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, , vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei A Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Christian Fuchs und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 142.255,43 EUR sA (Revisionsinteresse 105.983,95 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2019, GZ 1 R 161/19i42, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25. Juli 2019, GZ 6 Cg 55/18a36, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 20. 2. 2020 über die außerordentliche Revision der Beklagten entschieden; dieser Beschluss wurde der Geschäftsstelle am 21. 2. 2020 zur Ausfertigung übergeben (§§ 415, 416 Abs 2 ZPO). Die Zurücknahme der außerordentlichen Revision vom 2. 4. 2020 ist in diesem Verfahrensstadium nicht mehr zulässig; der Schriftsatz der Beklagten langte beim Obersten Gerichtshof erst am 11. 5. 2020 ein.

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