OGH 13Os39/20i

13Os39/20iObergericht14.05.2020

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os39/20i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00039.20I.0514.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Mihail I***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Februar 2020, GZ 44 Hv 201/19b28, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mihail I***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 15. Dezember 2018 in W***** mit Gewalt gegen eine Person, nämlich durch das Versetzen eines heftigen Stoßes oder Schlages, Thomas S***** eine Geldbörse und 500 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde stützt der Angeklagte auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO.

Indem die Subsumtionsrüge eine Verurteilung nach § 127 StGB anstrebt, dies aber aus der vom Erstgericht als Schutzbehauptung verworfenen (US 5 f) Einlassung des Angeklagten entwickelt, er habe keine Gewalt angewendet, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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