OGH 14Ns15/20x

14Ns15/20xObergericht13.05.2020

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns15/20x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140NS00015.20X.0513.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Maßnahmenvollzugssache des Berno W*****, AZ 30 BE 6/18i des Landesgerichts Feldkirch, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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