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Bsw43207/16•AUSL EGMR Bsw43207/16
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Castellani gg. Frankreich, Urteil vom 30.4.2020, Bsw. 43207/16.
Art. 3 EMRK - Unverhältnismäßige Gewaltanwendung bei Festnahme durch polizeiliche Spezialeinheit in eigener Wohnung.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 20.000,– für immateriellen Schaden; € 2.803,– für materiellen Schaden (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Im Mai 2002 wurde gegen unbekannte Personen eine Untersuchung wegen Zeugenbeeinflussung und Morddrohungen eingeleitet. Die Hauptverdächtigen waren Mitglieder der Familie E. H. Dabei handelte es sich um Freunde und Nachbarn des Bf.
Am 18.6.2002 verhaftete die nizzaische Polizei mit Hilfe einer Spezialeinheit (»Groupe d’Intervention de la Police Nationale«, im Folgenden: GIPN) Mitglieder der Familie E. H. Auf Verlangen der befehlshabenden Polizeibeamtin R. wurde am frühen Morgen desselben Tages auch der Bf., der in dieselben Delikte verwickelt war, mit Unterstützung der GIPN festgenommen. Dazu wurde die Wohnung des Bf. von den Polizeibeamten gestürmt und er unter Anwendung von Gewalt festgenommen. Der Bf. gibt an, die Beamten für Einbrecher gehalten und diese deshalb aus Gründen der Selbstverteidigung angegriffen zu haben. Auch nachdem er keinen Widerstand mehr geleistet hätte, sei er von den Beamten noch geschlagen worden. Nach Angaben Letzterer hätte sich der Bf. in Bezug auf die Identität der Polizeibeamten gar nicht im Unklaren sein können und hätte trotzdem in solch einer Art Widerstand geleistet, dass die Beamten gezwungen gewesen wären, angemessene Gewalt anzuwenden.
Am 18.11.2002 zeigte der Bf. die in seine Festnahme vom 18.6.2002 involvierten Polizeibeamten aufgrund der im Rahmen der Verhaftung ihm gegenüber angewendeten Gewalt und wegen unterlassener Hilfeleistung an. Nachdem im Dezember 2002 eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet worden war, durchlief das Verfahren mehrere Instanzen bis das Strafgericht Nizza die Polizeibeamten am 13.1.2009 freisprach.
Am 26.6.2009 brachte der Bf. beim Tribunal de Grande Instance in Nizza eine Amtshaftungsklage ein. Auch dieses Verfahren durchlief mehrere Instanzen, bis letztlich am 10.2.2016 eine Behandlung der Beschwerde vom Cour de cassation abgelehnt wurde.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) im Rahmen seiner Festnahme durch die GIPN.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
(47) Feststellend, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinen anderen Gründen unzulässig ist […] erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).
(55) Der GH weist zunächst darauf hin, dass alle ärztlichen Atteste […] belegen, dass der Bf. erhebliche Verletzungen erlitten hat: einen Rippen- und Nasenbruch, einen Bruch des rechten Oberkiefers und der Augenhöhle sowie mehrere Hämatome am gesamten Körper. Diese Verletzungen erforderten einen chirurgischen Eingriff und verursachten Schmerzen sowie eine dauerhafte teilweise Invalidität. Der vom Untersuchungsrichter bestellte Sachverständige war der Ansicht, dass die Gesamtheit der Verletzungen eine 19-tägige vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte.
(56) Neben den körperlichen Schmerzen, die der Bf. erlitt […], verursachte die Behandlung, der er unterzogen wurde, psychische Leiden. Dies wird durch die von Dr. T. festgestellte posttraumatische Belastungsstörung bestätigt. Die Art und Weise, wie sich die Festnahme [des Bf.] zugetragen hat, nämlich sehr früh am Morgen in seinem Zuhause, nach einer gewaltsamen Öffnung des Eingangstores und der Haustüre durch mehrere maskierte und bewaffnete Beamte und vor seiner Freundin und Tochter, hat zwangsläufig starke Gefühle von Angst und Schrecken in ihm hervorgerufen, die geeignet waren, ihn in seinen Augen und in denen seiner Familienmitglieder zu demütigen und zu erniedrigen.
(57) Der GH muss sich zunächst vergewissern, dass unter den Umständen des Einzelfalls ein gerechter Ausgleich zwischen den Erfordernissen des gesellschaftlichen Allgemeininteresses und dem Schutz der grundlegenden Interessen des Einzelnen geschaffen, im Rahmen der Planung der Operation die Gesamtheit der relevanten Umstände berücksichtigt und für ausreichend Sicherheit gesorgt wurde. Er muss in einem zweiten Schritt auch prüfen, ob – insbesondere im Licht aller Feststellungen der innerstaatlichen Behörden – die gegenüber dem Bf. angewendete physische Gewalt im Hinblick auf sein Verhalten unbedingt notwendig war oder nicht.
(58) In Bezug auf die Planung der Operation […] ist es grundsätzlich nicht Sache des GH, die Wahl einer [Einheit] statt einer anderen für die Festnahme einer Person zum Zwecke einer Vernehmung im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung zu beurteilen. Trotzdem erinnert er daran, dass der Einsatz von Spezialeinheiten, die in der Regel in Situationen extremer Gewalt oder besonderer Gefährlichkeit verwendet werden, die schnelle und entschlossene Reaktionen verlangen, besondere Risiken in Bezug auf Machtmissbrauch und die Verletzung der Menschenwürde mit sich bringen kann. […] Einsätze solcher Einheiten müssen daher mit hinreichenden Sicherheiten einhergehen.
(59) Der GH stellt im vorliegenden Fall fest, dass die […] [erste] Festnahme am 18.6.2002, bei der die GIPN hauptsächlich involviert und im Hinblick auf welche ihr Einsatz genehmigt worden war, das legitime Ziel einer […] Festnahme sowie das im Allgemeininteresse liegende Ziel der Ahndung von Straftaten verfolgte. Der polizeiliche Einsatz unter Mitwirkung der GIPN hatte zunächst die Festnahme der Familie E. H. zum Zweck. Aus den von den innerstaatlichen Behörden durchgeführten Ermittlungen geht in der Tat hervor, dass die Befehlshaberin den Einsatz dieser Spezialeinheit beim Untersuchungsrichter beantragt hatte und dann die Zustimmung des Leiters der Abteilung für öffentliche Sicherheit (im Folgenden: DDSP) erwirkte, um zwar nicht den Bf., aber die Familie E. H. festnehmen zu können, die bereits wegen Gewalt und Freiheitsentziehung gegenüber Polizeibeamten verurteilt worden war. Erst nach der Festnahme bestimmter Mitglieder dieser Familie am Morgen des 18.6.2002 nutzte die Befehlshaberin R. die Möglichkeit der Anwesenheit der GIPN, um sie um Hilfe bei der Festnahme des Bf., der in dieselben Delikte verwickelt war, zu bitten, ohne dass der Untersuchungsrichter darüber informiert worden wäre oder der DDSP seine Zustimmung erteilt hätte. Der GH stellt daher fest, dass diese Operation nicht mit den bestehenden innerstaatlichen Sicherheiten einherging, die normalerweise mit dem Einsatz einer solchen […] Spezialeinheit verbunden sind.
(60) Was die Persönlichkeit des Bf. betrifft, […] waren die in erster Instanz über die Haftbarkeit des Staates urteilenden innerstaatlichen Richter der Auffassung, dass die zur Rechtfertigung des Einsatzes der GIPN vorgebrachte […] Gefährlichkeit des Bf. nur aus Aussagen von Polizeibeamten hervorging, die den Einsatz verlangt hatten, und auf keinerlei Beweise gestützt war. Obwohl es unstrittig ist, dass der Bf. Waffen zuhause hatte, stellt der GH dennoch fest, dass das Strafgericht zwei dieser Waffen, deren Besitz ohne Bewilligung keine Straftat darstellte, an ihn zurückgab.
(61) Außerdem weist der GH darauf hin, dass bestimmte innerstaatliche Gerichte ihrerseits die Verhältnismäßigkeit des Einsatzes der GIPN im Lichte der Umstände des vorliegenden Falles in Frage gestellt haben. […] Das Strafgericht hat am 13.1.2009 entschieden, dass der Einsatz einer Spezialeinheit wie der GIPN im Rahmen einer Untersuchung hinsichtlich Morddrohungen eher unüblich war und dass gegen den Bf. nach seiner stürmischen Festnahme letztlich kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und er nie vom Untersuchungsrichter […] verhört wurde. […] Obwohl die innerstaatlichen Gerichte den Staat wegen der Entscheidung zum Einsatz der GIPN sowie der von [der Spezialeinheit] ausgeübten Gewalt nicht zur Verantwortung gezogen haben, war das Berufungsgericht der Auffassung, dass die Entscheidung möglicherweise unverhältnismäßig im Hinblick auf die vom [Bf.] ausgehende Gefahr war.
(62) Letztlich geht […] aus dem Akt hervor, dass nicht vorgebracht wurde, dass im Vorfeld eine Untersuchung durchgeführt worden wäre um festzustellen, ob der Bf. zum Zeitpunkt seiner Festnahme allein sein würde. Die potentielle Anwesenheit seiner Tochter oder seiner Ehefrau konnte daher nicht vorhergesehen werden. Der GH ist aber der Auffassung, dass die potentielle Anwesenheit von Familienmitgliedern des Verdächtigen am Ort der Festnahme ein Umstand ist, der im Rahmen der Planung und Ausführung dieser Art von Polizeieinsätzen berücksichtigt werden muss. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt und die Polizeikräfte haben keine andere Vorgangsweise hinsichtlich ihrer Operation im Zuhause der Familie des Bf. erwogen.
(63) Unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände des vorliegenden Falls ist der GH der Ansicht, dass der Polizeieinsatz im Zuhause des Bf. nicht in einer Art und Weise geplant und durchgeführt wurde, die sicherstellte, dass die eingesetzten Mittel unbedingt notwendig waren, um das letztliche Ziel, nämlich die Festnahme einer Person, die der Begehung einer Straftat verdächtigt wurde, zu erreichen.
(64) In Bezug auf die Anwendung von Gewalt durch die Polizeibeamten ist einerseits unbestritten, dass die dem Bf. zugefügten Verletzungen durch jene Polizisten verursacht worden sind, die seine Festnahme durchgeführt haben, und andererseits, dass [der Bf.] einen der Beamten mit einer Eisenstange geschlagen hat. Der Bf. und die Regierung waren sich jedoch über den Ablauf der Ereignisse uneinig. Der Bf. bringt vor, nicht gewusst zu haben, dass es sich um Polizeibeamte handelte, als er […] zuschlug. Die Regierung behauptete, dass der Bf. wissen hätte müssen, dass es sich um Polizeibeamte handelte, und wissentlich angegriffen […] und sich danach weiterhin widersetzt hätte und gewalttätig gewesen wäre.
(65) Der GH erinnert daran, dass es – wenn ein innerstaatliches Verfahren durchgeführt wurde – nicht seine Aufgabe ist, den von den nationalen Behörden [...] festgestellten Sachverhalt [...] durch seine eigene Version zu ersetzen. Obwohl der GH, der im Lichte aller ihm vorliegenden Unterlagen seine eigene Beurteilung vornehmen kann, durch die Feststellungen nicht gebunden ist, weicht er unter normalen Umständen nur bei Vorliegen zwingender Elemente von jenen der innerstaatlichen Richter ab. Der GH weist allerdings darauf hin, dass das Strafgericht in einem rechtskräftigen Urteil entschieden hat, dass der Bf. berechtigterweise annehmen durfte, in seinem Zuhause angegriffen zu werden und aus Notwehr gehandelt hätte. Dementsprechend kann sich der GH nicht der Behauptung der Regierung anschließen, nach der der Bf. die Polizeibeamten vorsätzlich angegriffen hätte. Dies geht lediglich aus den Behauptungen der Polizeibeamten hervor, die in die strittigen und in Frage stehenden Ereignisse verwickelt waren, unter Ausschluss eines jeden anderen Aspekts des Verfahrens. Darüber hinaus kann der GH anhand der ihm vorliegenden Beweismittel nicht feststellen, ob sich der Bf. weiterhin widersetzte […], nachdem er wahrgenommen hatte, dass es sich um Polizeibeamte handelte. […] Einerseits wurde er nicht [strafrechtlich wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt] verfolgt, andererseits war die Vorgangsweise einiger Polizeibeamter, die selbst Helme und Schutzschilder trugen, besonders gewalttätig. […] Die Polizeibeamten haben die Vorgehensweise zur Festnahme des Bf. folgendermaßen beschrieben: der Bf. wurde ins Gesicht geschlagen, anschließend gewaltsam zu Boden gebracht, auf den Bauch gedreht und mit Knien und Ellbogen am Nacken, Rücken und an den Beinen fixiert, um ihm anschließend am Rücken Handschellen anzulegen. Diese Umstände, die zu den vielfältigen am ganzen Körper des Bf. festgestellten Brüchen und Hämatomen hinzukommen, belegen das gegen ihn angewendete Ausmaß an Gewalt.
(66) Die vorstehenden Ausführungen […] ermöglichen es dem GH, zu dem Schluss zu kommen, dass die eingesetzten Mittel zur Festnahme des Bf. und die gegen ihn angewendete körperliche Gewalt aufgrund seines Verhaltens nicht unbedingt notwendig waren.
(67) Dementsprechend und unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen in den Rn. 63 bis 66 hat eine Verletzung von Art. 3 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 20.000,– für immateriellen Schaden; € 2.803,– für materiellen Schaden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Gutsanovi/BG v. 15.10.2013
Bouyid/B v. 28.9.2015 (GK) = NLMR 2015, 403
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.4.2020, Bsw. 43207/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 183) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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