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11Os41/20v•OGH 11Os41/20v
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des Kurt W***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (§ 21 Abs 2 StGB) über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. März 2020, AZ 17 Bs 70/20y (GZ 188 BE 154/19w22 des Landesgerichts für Strafsachen Wien), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Kurt W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Jänner 2020, GZ 188 BE 154/19w22, mit dem der Antrag des Untergebrachten auf bedingte oder unbedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG).
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