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13Os25/20f•OGH 13Os25/20f
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Vadym H***** wegen des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 3 und Z 5, 130 Abs 2 iVm Abs 1 zweiter Fall StGB über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten Vadym H***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. März 2020, AZ 23 Bs 20/20i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die „Nichtigkeitsbeschwerde“ wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. September 2019, GZ 14 Hv 9/19x172, teilweise Folge.
Die dagegen gerichtete „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung kein Rechtsmittel zulässig ist (hier § 295 Abs 3 StPO).
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