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5Ob58/20w•OGH 5Ob58/20w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ ***** KG , vertreten durch Dr. Philipp Millauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H KEG, *****, vertreten durch Dr. Karl Benkhofer, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen 11.416,60 EUR sA, infolge der „außerordentlichen“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2019, GZ 64 R 49/19g28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 27. Februar 2019, GZ 41 C 195/19x19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht
zurückgestellt.
Begründung:
Die klagende Eigentümergemeinschaft begehrt von der beklagten Mit- und Wohnungseigentümerin 11.416,60 EUR an anteiligen Bewirtschaftungsskosten für den Zeitraum Dezember 2017 bis Mai 2018.
Das Berufungsgericht bestätigte das der Klage stattgebende Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich die „außerordentliche Revision“ der Beklagten, mit der sie die Abänderung der Entscheidung, aber auch des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision gemäß § 508 ZPO anstrebt.
Die Vorlage an den Obersten Gerichtshof entspricht nicht dem Gesetz:
1. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der
Entscheidungsgegenstand insgesamt
30. 000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
2. Der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat,
übersteigt 30.000 EUR nicht. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und in dessen Ausführung gemäß § 508 ZPO auch beantragt, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision abändere. Damit wäre aber das Rechtsmittel der Klägerin – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird – vom Erstgericht nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern allenfalls gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RISJustiz RS0109620). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5]).
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