OGH 1Ob222/19g

1Ob222/19gObergericht16.04.2020

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob222/19g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00222.19G.0416.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei A*****, vertreten durch die Kerres Rechtsanwalts GmbH, Wien, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei A*****, vormals vertreten durch Mag. Banu Kurtulan, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Ö***** AG, , 2. (auch widerklagende Partei) Ö AG, ***** und 3. Ö***** GmbH, , alle vertreten durch die Onz, Onz, Kraemer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Wien, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien 1. a GmbH, , vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, 2. Igesellschaft mbH, , 3. G GmbH, , 4. P GmbH, ***** und 5. R***** GmbH, *****, 2. bis 5. Nebenintervenient vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt in Wien, wegen 24.505 EUR sA und Feststellung (Klage AZ 19 Cg 1/08f, Handelsgericht Wien) sowie 1.531.906,62 EUR sA (Widerklage AZ 19 Cg 74/11w, Handelsgericht Wien), über die Revision der zweitbeklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2019, GZ 5 R 30/19x349, mit dem das – mit Beschluss vom 28. November 2018, GZ 19 Cg 1/08f340, berichtigte – Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9. November 2018, GZ 19 Cg 1/08f333, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

Im Verfahren herrscht gemäß § 27 Abs 1 ZPO absolute Anwaltspflicht, weshalb eine Vertretung die aufrechte Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs 1 RAO) voraussetzt. Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft der Prozessvertreterin des Nebenintervenienten auf Seiten der Klägerin ist durch Verzicht im März 2019 erloschen. Die an sie erfolgten Zustellungen der Entscheidung des Berufungsgerichts und der Revision sind damit für den Nebenintervenienten nicht wirksam vorgenommen worden und konnten einen Fristenlauf nicht auslösen.

Die Akten sind daher dem Erstgericht zur Veranlassung der Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts und der Revision der Beklagten an den Nebenintervenienten auf Seiten der Klägerin zurückzustellen und nach Fristablauf erneut vorzulegen.

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