OGH 15Ns13/20k

15Ns13/20kObergericht14.04.2020

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns13/20k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0150NS00013.20K.0414.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen Stefan H***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 39 Hv 8/20f des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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