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13Os17/20d•OGH 13Os17/20d
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Sharif I***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 44 Hv 107/19d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2019, AZ 19 Bs 244/19z (ON 22 der HvAkten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Einzelrichter vom 26. Juli 2019 (ON 9) zurück.
Die dagegen gerichtete Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen solche Entscheidungen keinen weiteren Rechtszug vorsieht.
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