OGH 6Ob229/19y

6Ob229/19yObergericht25.03.2020

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob229/19y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00229.19Y.0325.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. M*****, 2. Dr. K*****, beide vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Bucheinsicht und Auskunftserteilung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rekursentscheidung vom 19. 12. 2019 wird dahin berichtigt, dass der zweite Absatz des Spruchs zu lauten hat wie folgt:

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Um Durchführung der Berichtigung wird das Erstgericht ersucht (9 Ob 73/16z, 6 Ob 120/11g).

Begründung:

Begründung

Es handelt sich um einen offenbaren Schreib- bzw Diktatfehler, der gemäß § 419 ZPO spruchgemäß zu berichtigen war. Aus der Begründung des Beschlusses ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass der erkennende Senat mit Kostenvorbehalt gemäß § 52 ZPO vorgehen wollte.

Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Verfahrens hat bereits das Berufungsgericht einen Kostenvorbehalt ausgesprochen.

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