OGH 12Ns7/20f

12Ns7/20fObergericht28.02.2020

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns7/20f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2020
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00007.20F.0228.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Jasmina L***** und Salca V***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 4 U 69/19k des Bezirksgerichts Deutschlandsberg über den Antrag der beiden Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Mit der Behauptung, eine Verhandlung in Wien wäre „aufgrund des Wohnsitzes einfacher“ (ON 15 S 2), wird kein Grund für eine – nur ausnahmsweise in Betracht kommende – Delegierung geltend gemacht. Im Übrigen steht der begehrten Zuständigkeitsübertragung der Umstand entgegen, dass die Notwendigkeit der Vernehmung von im Sprengel des Bezirksgerichts Deutschlandsberg aufhältigen Zeugen nicht auszuschließen ist (vgl ON 5 S 1 verso).

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