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26Ns1/19z•OGH 26Ns1/19z
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Mag. Stolz und Dr. Broesigke sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 96/19 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Delegierungsantrag des Beschuldigten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Delegierungsantrag wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wurde ein Untersuchungskommissär bestellt.
Der Beschuldigte beantragte daraufhin die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat, weil der „Anschein einer bestimmenden überlappenden Struktur“ bestehe, weil „Zitate“ den „Anschein“ erwecken, „dass bei der Rechtsanwaltskammer Wien die gesetzlichen statutenmäßige Ausgestaltung ihrer Organe gleichsam hinter die ***** bzw deren Wahlvorschlag zurücktreten“. Außerdem bestehe ein „Anschein der Präjudizirung des Disziplinarrates“, den der Beschuldigte aus einem in einer Tageszeitung genannten „Zitat des Präsidenten“ der Rechtsanwaltskammer ableitet und dazu weitere „Zitate“ vorbringt. Damit werde der Ausgang des Disziplinarverfahrens öffentlich präjudiziert.
Dem Delegierungsantrag war – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht Folge zu geben. Wie der Beschuldigte selbst einräumt, sind der Disziplinarrat und seine Mitglieder nach Gesetz und Statut vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer unabhängig. Das dagegen teils rein spekulativ Vorgebrachte vermag keinen Anschein von Befangenheit aufzuzeigen.
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