OGH 6Ob201/18d

6Ob201/18dObergericht19.12.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob201/18d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00201.18D.1219.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Mag. Gerhard Angeler, Rechtsanwalt in Baden, wegen Feststellung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe der Klägerin vom 29. 11. 2019 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs unterliegen keinem weiteren Rechtszug. Daher hatte auch die Erteilung eines Verbesserungsauftrags zur anwaltlichen Unterfertigung der Eingabe zu unterbleiben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.