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6Ob201/18d•OGH 6Ob201/18d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Mag. Gerhard Angeler, Rechtsanwalt in Baden, wegen Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Die Eingabe der Klägerin vom 29. 11. 2019 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs unterliegen keinem weiteren Rechtszug. Daher hatte auch die Erteilung eines Verbesserungsauftrags zur anwaltlichen Unterfertigung der Eingabe zu unterbleiben.
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