OGH 1Ob215/19b

1Ob215/19bObergericht16.12.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob215/19b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00215.19B.1216.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Parzmayr und Dr. Faber als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers M*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 28 Cg 14/16b des Landesgerichts Wiener Neustadt, hier wegen Ablehnung, über den (richtig:) Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. Oktober 2019, GZ 12 R 48/19w-8, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. April 2019, GZ 13 Nc 5/19i-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag wegen Aussichtslosigkeit und offenbarer Mutwilligkeit ab. In seinem dagegen erhobenen Rekurs lehnte der Antragsteller die Erstrichterin ab. Der für Ablehnungs- und Befangenheitssachen zuständige Senat dieses Gerichts wies die Ablehnung als unbegründet zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nach inhaltlicher Prüfung nicht Folge.

Der vom Revisionsrekurswerber selbst verfasste Revisionsrekurs, der keiner Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt bedarf, weil dem Ablehnungsverfahren ein Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde liegt (vgl RIS-Justiz RS0035708 [T4, T5]), ist absolut unzulässig:

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der – wie hier – die Zurückweisung einer Ablehnung nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751 [T4, T11]; RS0046010 [T5] uva; zuletzt 9 Ob 36/19p; 2 Ob 117/19y).

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