OGH 11Os140/19a

11Os140/19aObergericht10.12.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os140/19a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00140.19A.1210.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Armin K***** und Jasmin H***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten K*****, die Berufung der Angeklagten H***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. Juni 2019, GZ 22 Hv 116/18k34, sowie über die Beschwerde der Angeklagten H***** gegen Beschlüsse nach § 494 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Angeklagten Jasmin H***** enthält, wurde Armin K***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit H***** am 20. Oktober 2018 in I***** Wolfgang Hi***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem K***** dem zunächst noch stehenden und dann am Boden liegenden Hi***** mehrere Faustschläge und mehrere Tritte ins Gesicht versetzte, wobei H***** schließlich ebenfalls auf den am Boden Liegenden einschlug, ihn würgte und am Boden fixierte, wodurch Hi***** eine Rissquetschwunde an der Oberlippe, drei Rissquetschwunden an der Stirn sowie Schwellungen im Bereich des linken und rechten Jochbeins sowie des linken Oberkiefers und Hämatome an beiden Augen erlitt.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****.

Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Demgemäß liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Beschwerdegrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird (RISJustiz RS0099810 [T15]).

Die gegen die Subsumtion nach § 87 Abs 1 StGB gerichtete Rüge (Z 10) übergeht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4; „den Angeklagten kam es … darauf an, … eine schwere Körperverletzung zuzufügen“) und zur ausgeübten Gewalt (US 4; „wuchtiger Faustschlag“, „weitere Faustschläge“, „noch einige Faustschläge und Tritte“) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810). Aus welchem Grund die vorhandenen Feststellungen nicht ausreichen sollten, erklärt die Beschwerde mit der Kritik, es hätte „weiterer Feststellungen zur Wucht der Schläge und Tritte bedurft und warum diese in der konkreten Situation gerade nicht zu schweren Verletzungen geführt haben“ nicht.

Weshalb die Tatrichter die innere Tatseite als gegeben erachteten, legten sie unter dem Aspekt der Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO betrachtet mängelfrei dar (US 8 f). Der Vorwurf einer Scheinbegründung hiezu entzieht sich demnach auch

unter dem Blickwinkel einer Mängelrüge einer weiteren Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.