OGH 12Os129/19s

12Os129/19sObergericht05.12.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os129/19s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00129.19S.1205.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Dr. Brenner und Dr. SetzHummel in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Fleischhacker in der Maßnahmenvollzugssache des Andreas W***** wegen bedingter Entlassung, AZ 19 BE 17/19p des Landesgerichts Steyr, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 2. Oktober 2019, AZ 7 Bs 157/19s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des (nach § 21 Abs 2 StGB eingewiesenen) Andreas W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Vollzugsgericht vom 5. September 2019, GZ 19 BE 17/19p15, mit welchem seine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgelehnt worden war, als verspätet zurück.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG).

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