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21R249/19v•LG Korneuburg 21R249/19v
Im Namen der Republik
Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch seine Richter Mag Rak als Vorsitzende sowie Mag Iglseder und Mag Jarec LLM in der Rechtssache der klagenden Partei S***** S*****, vertreten durch Skribe Rechtsanwaelte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch Putz Rischka Rechtsanwälte KG in Wien, wegen EUR 250,-- sA, infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 18.04.2019, 20 C 628/18f-10, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit € 176,28 (darin € 29,38 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu Handen der Klagevertreterin zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger verfügte über eine bestätigte Buchung für folgende von der Beklagten durchzuführenden Flüge (sämtliche Zeiten in MESZ):
KL 1432, Birmingham (BHX), 31.05.2018, 18:40 Uhr - Amsterdam (AMS), 31.05.2018, 19:55 Uhr;
KL 1849, Amsterdam (AMS), 31.05.2018, 20:35 Uhr – Wien (VIE), 31.05.2018, 22:15 Uhr.
Für den Flug KL 1432 war der Einsatz des Flugzeuges PHBXH geplant. Dieses führte am 31.05.2018 zunächst den Flug KL 1670 von Barcelona (BCN) nach AMS durch, wobei dieser anstatt mit den geplanten Flugzeiten 13:20 Uhr bis 15:45 Uhr tatsächlich mit den Flugzeiten 14:54 Uhr bis 16:37 durchgeführt wurde. Anschließend wurde dieses Flugzeug auf dem Flug KL 1431 von AMS nach BHX mit den geplanten Flugzeiten 16:35 Uhr bis 17:50 Uhr, jedoch zu den tatsächlichen Flugzeiten 18:30 Uhr bis 19:23 Uhr eingesetzt. Diese Verspätungen in der Vorrotation führten dazu, dass der Flug KL 1432 mit dem Kläger an Bord erst um 20:18 Uhr in BHX startete und um 21:10 in AMS landete, sodass der Kläger seinen Anschlussflug KL 1849 nach VIE versäumte. Er wurde daher auf den Flug KL 1845 umgebucht, wodurch er das Endziel erst am 01.06.2018, nicht vor 13:30 Uhr, erreichte.
Der Kläger begehrte gemäß Art 7 Abs 1 lit a der VO (EG) Nr 261/2004 („Fluggastrechte-VO“) eine Ausgleichszahlung von EUR 250,-- und brachte dazu zusammengefasst vor, dass keine Ereignisse vorgelegen seien, die als außergewöhnliche Umstände iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO zu qualifizieren seien. Die von der Beklagten behaupteten widrigen Wetterbedingungen hätten allenfalls den Vor-Vorflug betroffen; wenn sich eine derartige Umlaufverspätung von Vormittag bis in den frühen Abend hineinschleppe, könne dies nicht dem Fluggast angelastet werden. Die Beklagte habe bereits mehrere Stunden vor dem geplanten Abflug (offenbar gemeint: des Fluges KL 1432) gewusst, dass der Flug nicht pünktlich durchgeführt werden könne. Die Beklagte habe jedoch nicht behauptet, welche zumutbaren Maßnahmen sie zur Vermeidung der Verspätung des Fluges unternommen habe.
Die Beklagte begehrte die Klagsabweisung, bestritt und brachte zusammengefasst Folgendes vor: Am 31.05.2018 habe es im gesamten westeuropäischen Luftraum für den Flugverkehr gefährliche Wolken und extreme Unwetter gegeben, die zu einer massiven Einschränkung von Slots im europäischen Luftraum und einer Reduktion der An- und Abflugraten in AMS in der Zeit zwischen 12:30 und 18:45 Uhr geführt habe. Abgesehen davon würden derartige Einschränkungen noch einige Zeit nach deren Aufhebung fortwirken, bis wieder der Normalbetrieb aufgenommen werden könne. Der Flug KL 1431 (AMS-BHX) habe wegen Restriktionen der Flugverkehrskontrolle nur eine verspätete Starterlaubnis erhalten. Die Beklagte habe, um den Flugbetrieb an diesem Tag möglichst aufrechtzuerhalten, bereits über 50 Flüge annulliert. Sie halte in AMS mindestens vier Ersatzflugzeuge und 40 bis 50 Crewmitglieder bereit, um Ausfälle auch kurzfristig kompensieren zu können. Aufgrund der extremen Wetterbedingungen, des dadurch gestörten Betriebes und dessen Fortwirkungen sei es aber nicht möglich gewesen, Ersatzflüge zu organisieren.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt. Dazu traf es die aus der Seite 5 der Urteilsausfertigung ON 10 ersichtlichen und oben gemeinsam mit dem unstrittigen Sachverhalt wieder-gegebenen (positiven) Feststellungen; soweit das Erst-gericht negative „Feststellungen“ getroffen hat, sind diese allerdings nicht Ergebnisse eines Beweisverfahrens, sondern eine Aufzählung jener Umstände, die nach Ansicht des Erstgerichts von den Parteien (insbesondere der behauptungspflichtigen Beklagten) nicht vorgebracht worden seien. In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst aus, dass die Durchführung von Flügen in Rotation eine unternehmerische Entscheidung der Fluglinie darstelle; bereits der Vor-Vorflug (BCN-AMS) habe eine massive Verspätung aufgewiesen. Spätestens um 13:20 Uhr sei der Beklagten bekannt gewesen, dass dieser Flug nicht pünktlich starten werde können. Bis zur Durchführung des Fluges KL 1431 (AMS-BHX) hätte die Beklagte daher drei Stunden Zeit gehabt sich eine Alternative zu überlegen. Sie hätte daher ein anderes Flugzeug für die Flüge KL 1431 (AMS-BHX) und KL 1432 (BHX-AMS) einsetzen können, zumal offenbar aufgrund der zahlreichen Annullierungen an diesem Tag Flugzeuge vorhanden gewesen wären. Der Eintritt einer Verspätung auf dem Vor-Vorflug, selbst wenn diese auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgehen sollte, sei daher nicht geeignet, um die Beklagte von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung zu befreien, weil es an einem zeitlichen und örtlichen Naheverhältnis fehle. Ziel der Verordnung sei die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste, sodass die Ausnahme im Art 5 Abs 3 der FluggastrechteVO eng auszulegen sei. Eine Verspätung auf einem Vor-Vorflug sei jedenfalls kein so ein außergewöhnlicher Umstand. Die Beklagte habe es verabsäumt konkretes Vorbringen dazu zu erstatten, inwieweit die Flüge KL 1431 und KL 1432 selbst von den außergewöhnlichen Umständen betroffen gewesen seien, und deren Verspätung nicht bloß auf die Verspätung des Fluges KL 1670 zurückzuführen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, einschließlich des Fehlens von Feststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
[1] Zunächst moniert die Berufungswerberin, dass das Erstgericht keine Feststellungen zu den widrigen Wetterbedingungen und den daraus resultierenden Restriktionen im Flugverkehr getroffen habe. Infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung habe es die Ereignisse im Zuge des Vor-Vorfluges des hier gegenständlichen Fluges für irrelevant erachtet und davon Abstand genommen dazu ein Beweisverfahren durchzuführen und die sich daraus ergebenden Tatsachen festzustellen. Hätte das Erstgericht die entsprechenden Feststellungen getroffen, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass die Verspätung des gegenständlichen Fluges auf die widrigen Wetterbedingungen und die daraus resultierenden Restriktionen der Flugsicherung zurückzuführen gewesen sei.
Der Berufungswerberin ist nicht nur zuzugestehen, dass die von ihr behaupteten Einschränkungen der Flow-Rate geeignet sind, einen außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO zu begründen (Schmid in BeckOK Fluggastrechte-VO2 Art 5 Rz 59b f; LG Korneuburg 21 R 31/18h uvm); sondern auch, dass Erwägungsgrund (15) zur Fluggastrechte-VO1* nahelegt, dass eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zum am selben Tag stattfindenden Vor-Vorflug des gegenständlichen Fluges einen außergewöhnlichen Umstand für eine Verspätung darstellen kann, wenn ein ausreichendes zeitliches Naheverhältnis zum gegenständlichen Flug vorliegt.
[2] Allerdings entlastet das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes allein das Luftfahrtunternehmen noch nicht. Es muss vielmehr auch darlegen und beweisen, dass sich die Annullierung oder Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einen außergewöhnlichen Umstand, muss es also auch vorbringen und beweisen, dass es unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel versucht hat, die Annullierung oder Verspätung zur vermeiden, und warum es ihr nicht möglich war, unter Berücksichtigung seiner Kapazitäten diese Mittel einzusetzen (EuGH C-315/15 Rz 29; AG Königs Wusterhausen 4 C 617/16).
Selbst wenn also die behördlich angeordneten Einschränkungen des Luftraums einen außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 FluggastrechteVO darstellen, muss das beklagte Luftfahrtfahrtunternehmen konkretes Vorbringen zu den ihm zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung oder Verspätung des davon unmittelbar oder auch bloß mittelbar davon betroffenen Fluges erstatten. Dieses Erfordernis darf zwar nicht überspannt werden, indem das Luftfahrtfahrtunternehmen zu behaupten habe, jede auch nur im Entferntesten denkbare Maßnahme versucht zu haben; es hat jedoch zu behaupten und nachzuweisen, dass es die im konkreten Fall naheliegenden Schritte unternommen hat, um die Annullierung oder Verspätung zu vermeiden.
Dabei kann sich das Berufungsgericht der Ansicht des Erstgerichts, es gereiche der Beklagten zum Nachteil, wenn sie nicht vorgebracht habe, weshalb keines der von den zahlreichen Annullierungen betroffenen (und offenbar in AMS festsitzenden) Flugzeuge für die Flüge KL 1431 (AMS-BHX) und KL 1432 (BHX-AMS) eingesetzt worden sei, obwohl ihr seit 13:20 Uhr bekannt gewesen sei, dass der Vorflug KL 1670 (BCN-AMS) nicht pünktlich starten könne, nicht anschließen.
Zum einen bestand nicht bereits in genau jenem Zeitpunkt, in dem die geplante Startzeit in BCN verstrichen war, eine Notwendigkeit darauf zu reagieren. Allerdings wäre spätestens zum Zeitpunkt des tatsächlichen Abflugs in BCN um 14:54 Uhr (also mit einer Abflugverspätung von 1:34 h) erkennbar gewesen, dass die geplante Folgerotation (AMS-BHX-AMS), nicht unerheblich verspätet sein würde. Tatsächlich landete der Flug KL 1670 dann ja auch erst 2 min nach dem geplanten Abflug des Folgefluges KL 1431, womit allein unter Berücksichtigung der Turn-Around-Zeit (aber sogar unter Außerachtlassung der weiteren zu erwartenden Komplikationen aufgrund der Restriktionen des Luftverkehrs) die erhebliche Verspätung der Folgeflüge erkennbar war.
Andererseits verkennt die Argumentation des Erst-gerichts, dass es aufgrund der eng getakteten und aufeinander abgestimmten Flugverbindungen im europäischen Luftraum wohl meist unzumutbar sein wird, ein in Rotation betriebenes Flugzeug, das aufgrund widriger Umstände wie im vorliegenden Fall gerade liegen geblieben ist, aus seinem Umlauf gleichsam herauszureißen und damit unabsehbare Weiterungen zu riskieren („Loch-auf-Loch-zu“).
Allerdings ist ein Luftfahrtunternehmen grundsätzlich verpflichtet, zumindest an seinem „Heimat-Flughafen“ Ersatzflugzeuge in angemessenem Umfang vorzuhalten (Schmid in Beck-OK, FluggastrechteVO2, Art 5 Rz 161 mwN). In diesem Sinne hat die Beklagte auch behauptet, dass sie in AMS regelmäßig vier bis fünf Ersatzflugzeuge samt Crews bereit halte. Nun mag es zwar zutreffen, dass die Beklagte für den Flug KL 1431 (AMS-BHX), als dieser zum Abflug bereit gewesen sei – unter Einbeziehung der von der Beklagten behaupteten Turn-Around-Zeit von 50 min wäre dies um 17:27 Uhr gewesen – über keinen Slot verfügte, und dass aufgrund der (zu diesem Zeitpunkt!) wetterbedingten Restriktionen des Luftverkehrsmanagements der Start erst um 18:30 Uhr habe erfolgen können. Damit bleibt aber offen, ob diese Verspätung, die letztlich zur Versäumung des Anschlussfluges des Klägers KL 1849 (AMS-VIE) geführt hat, auch eingetreten wäre, wenn die Beklagte, spätestens im Zeitpunkt des tatsächlichen Starts des Fluges KL 1670 in BCN (14:54 Uhr) den Einsatz einer ihrer Ersatzmaschinen für den Flug KL 1431 (AMS-BHX) in die Wege geleitet hätte, wobei dafür jedenfalls 1:41 h zur Verfügung gestanden wären. Denn dass die Verspätung des Fluges KL 1432 (BHX-AMS) im hier relevanten Ausmaß auch dann eingetreten wäre, wenn ein Flugzeug statt erst um 17:27 Uhr bereits um 16:35 Uhr bereit gestanden wäre, hat die Beklagte – wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat – nicht behauptet.
Zusammengefasst schuldet die Beklagte eine Ausgleichsleistung schon deshalb trotz allfälligen Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstands, weil sie keine ausreichenden Behauptungen zu den ihr zumutbaren Maßnahmen aufgestellt hat.
Da die Ersatzbeförderung nicht innerhalb des zeitlichen Rahmens des Art 7 Abs 2 lit a erfolgte, kommt auch eine Mäßigung des Ausgleichsanspruchs nicht in Betracht.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf §§ 500 Abs 2 Z 2, 502 Abs 2 ZPO.
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