projekte
Bsw30100/18•AUSL EGMR Bsw30100/18
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Baralija gg. Bosnien und Herzegowina, Urteil vom 29.10.2019, Bsw. 30100/18.
Art. 1 12. Prot. EMRK - Keine Möglichkeit zur Kommunalwahl aufgrund Gesetzeslücke.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 1 12. Prot. EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden dar; € 5.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Die Bf. ist Vorsitzende der örtlichen Zweigstelle der politischen Partei Naša stranka in Mostar, mit mehr als 100.000 Einwohnern eine der größten Städte in Bosnien und Herzegowina.
Die letzten Kommunalwahlen in Mostar erfolgten 2008. Am 26.11.2010 erklärte das Verfassungsgericht nämlich Teile des Wahlgesetzes 2001 und des Statuts der Stadt Mostar für verfassungswidrig. Es ordnete gegenüber der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina an, die entsprechenden Bestimmungen des Wahlgesetzes 2001 binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt im Einklang mit dieser zu ändern. Ebenso wies das Gericht den Stadtrat von Mostar an, es innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung dieser Änderungen im Amtsblatt über die Schritte zu informieren, die gesetzt worden waren, um das Statut der Stadt Mostar mit der Verfassung in Einklang zu bringen.
Am 18.1.2012 stellte das Verfassungsgericht die Nichtvollstreckung seines Urteils vom 26.11.2010 durch die Parlamentarische Versammlung fest. Es sprach aus, dass die entsprechenden Bestimmungen des Wahlgesetzes 2001 am Tag nach der Veröffentlichung seiner Entscheidung im Amtsblatt außer Kraft treten würden. Am 28.2.2012 verloren die betreffenden Regelungen daher ihre Rechtsgültigkeit.
Aufgrund dieser Rechtslage konnten in Mostar in den Wahlzyklen 2012 und 2016 keine Kommunalwahlen abgehalten werden. Der aktuelle Bürgermeister von Mostar wurde vom Stadtrat 2009 gewählt. Seit 2012 besitzt er mangels Wahlen lediglich ein »technisches Mandat«, mit dem er nicht alle Aufgaben der Kommunalverwaltung bewältigen kann.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügte angesichts der Unmöglichkeit, in der Stadt Mostar wählen oder sich zur Wahl stellen zu können, eine Diskriminierung aufgrund ihres Wohnsitzes und damit eine Verletzung von Art. 1 12. Prot. EMRK (Allgemeines Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 12. Prot. EMRK
Zulässigkeit
(31) Die Regierung brachte vor, die vorliegende Beschwerde sei eine actio popularis, da der Bf. das Wahlrecht nicht direkt durch eine konkrete und individuelle Maßnahme entzogen worden wäre. Zudem sei die vorliegende Beschwerde auch wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs [...] unzulässig, da die Bf. hinsichtlich der behaupteten Verletzung ihrer Rechte keine innerstaatlichen Rechtsbehelfe verwendet hätte.
Vereinbarkeit ratione personae
(33) [...] Es steht einer Person offen zu behaupten, dass ihre Rechte ohne individuelle Umsetzungsmaßnahme durch ein Gesetz verletzt werden, wenn sie einer Gruppe von Personen angehört, die Gefahr laufen, von der Gesetzgebung direkt betroffen zu sein. Der GH befindet, dass dies auch gilt, wenn sich das Fehlen einer Gesetzgebung voraussichtlich auf gewisse Kategorien von Personen auswirkt.
(34) Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass die Bf. als Mitglied einer politischen Partei und Leiterin der Zweigstelle selbiger in Mostar eine politisch aktive Person ist. Angesichts ihrer aktiven Beteiligung am öffentlichen Leben wäre es vollkommen schlüssig, wenn sie tatsächlich erwägen würde zu wählen und sich für den Stadtrat zur Wahl zu stellen. Bei der Bf. handelt es sich deshalb um ein Mitglied einer Gruppe von Personen, die direkt von der gerügten Situation betroffen ist. Sie kann deshalb behaupten, Opfer der behaupteten Diskriminierung zu sein.
(35) Der GH weist die diesbezügliche Einrede der Regierung daher zurück.
Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges
(39) [...] Der GH hält fest, dass die Bf. es verabsäumte, vor der Erhebung ihrer Beschwerde eine Berufung beim Verfassungsgericht einzubringen. Angesichts des Umstands jedoch, dass die nationalen Behörden sich nicht an die Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 26.11.2010 hielten, kann nicht gesagt werden, dass eine Verfassungsbeschwerde in ihrem Fall wirksam gewesen wäre.
(40) Auch die zweite Einrede der Regierung muss deshalb zurückgewiesen werden.
Ergebnis
(41) Der GH hält fest, dass diese Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss deshalb für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(45) [...] Während Art. 14 EMRK eine Diskriminierung beim Genuss der in der »Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten« untersagt, weitet Art. 1 12. Prot. EMRK den Schutzbereich auf »jedes gesetzlich niedergelegte Recht« aus. Er führt somit ein allgemeines Diskriminierungsverbot ein.
(46) Der Begriff der »Diskriminierung« in Art. 14 EMRK wird auch in Art. 1 12. Prot. EMRK verwendet. Trotz des unterschiedlichen Schutzbereichs dieser Bestimmungen war beabsichtigt, dass die Bedeutung des Begriffs in Art. 1 12. Prot. EMRK identisch zu jener nach Art. 14 EMRK sein sollte. (Anm: Siehe den Erläuternden Bericht zum 12. Prot. EMRK, Rn. 18.) Der GH sieht keinen Grund, um von der gefestigten Auslegung von »Diskriminierung« nach der Rechtsprechung zu Art. 14 EMRK abzuweichen, wenn er denselben Begriff im Zusammenhang mit Art. 1 12. Prot. EMRK verwendet.
(47) Damit eine Frage unter Art. 14 EMRK auftritt, muss eine Ungleichbehandlung von Personen in analogen oder ausreichend ähnlichen Situationen gegeben sein. Allerdings können nur Ungleichbehandlungen auf Grundlage einer persönlichen Eigenschaft (oder eines »Status«), aufgrund deren Personen oder Personengruppen voneinander unterscheidbar sind, die Anwendung dieser Bestimmung bewirken. [...] Der GH hat bereits früher anerkannt, dass der »Wohnsitz einen Aspekt des persönlichen Status nach Art. 14 EMRK darstellt« und den Schutz dieses Artikels auslösen kann.
(51) [...] Es wird von der Regierung nicht bestritten, dass die Bf. über gesetzliche Rechte verfügte zu wählen und sich zur Wahl zu stellen und dass sie die allgemeinen Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte erfüllte. [Der GH] erkennt keinen Grund, das anders zu sehen.
(52) Ebenso wird nicht bestritten, dass sich die Bf. als in Mostar wohnhafte Person im Hinblick auf den Genuss des Rechts zu wählen und sich zur Kommunalwahl zu stellen in einer analogen oder ausreichend ähnlichen Situation befand wie eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Teil von Bosnien und Herzegowina hatte.
(53) Es muss in diesem Zusammenhang betont werden, dass dieser Fall keine regionale Ungleichbehandlung aufgrund der Anwendung einer unterschiedlichen Gesetzgebung je nach der geografischen Lage des Bf. betrifft. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass eine solche sich nicht mit Bezug auf persönliche Umstände erklären lässt. Vielmehr geht es [im vorliegenden Fall] um die unterschiedliche Anwendung derselben Gesetzgebung abhängig vom Wohnsitz einer Person.
(54) Da die gerügte Ungleichbehandlung auf einen »anderen Status« iSd. Rechtsprechung des GH gestützt wird, genießt die Bf. den durch Art. 1 12. Prot. EMRK gebotenen Schutz.
(55) Der GH nimmt das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach die Verzögerung bei der Umsetzung der Entscheidung des Verfassungsgerichts durch die Notwendigkeit gerechtfertigt war, für den Stadtrat einen dauerhaften und wirksamen Mechanismus zur Aufteilung der Macht einzurichten, um den Frieden aufrechtzuerhalten und einen Dialog zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen in Mostar zu erleichtern. Eine ähnliche Rechtfertigung wurde bereits im Zusammenhang mit den bestehenden Verfassungsbestimmungen untersucht, die dafür konzipiert waren, einen brutalen Konflikt zu beenden, der durch Völkermord und »ethnische Säuberung« charakterisiert war, und die notwendig waren, um Frieden sicherzustellen (siehe Sejdic und Finci/BIH; Zornic/BIH; Pilav/BIH). Der GH hielt fest, dass einige der bestehenden Vorkehrungen zur Aufteilung der Macht – soweit sie spezielle Rechte für die konstituierenden Volksgruppen (Anm: Das sind Bosniaken, Kroaten und Serben.) unter Ausschluss ethnischer Minderheiten und von Personen, die keine Zugehörigkeit zu einer speziellen Gruppe erklären, garantierten – nicht mit der Konvention vereinbar waren. Er hielt jedoch auch fest, dass »unter der Konvention kein Erfordernis zur völligen Aufgabe des Bosnien und Herzegowina eigenen Mechanismus zur Aufteilung der Macht« bestehe »und dass die Zeit immer noch nicht reif für ein politisches System sein mag, das einfach dem Mehrheitsprinzip folgt«. Während der GH in früheren Fällen jedoch die bestehenden Gesetzesregelungen behandelte, existiert im gegenständlichen Fall ein rechtliches Vakuum, das es der Bf. für eine längere Zeitspanne unmöglich machte, ihr Recht zu wählen und ihr Recht, sich zur Kommunalwahl zu stellen, auszuüben.
(56) Im Zusammenhang mit Art. 3 1. Prot. EMRK hat der GH festgehalten, dass die primäre Verpflichtung betreffend das Recht auf freie Wahlen keine Pflicht zur Enthaltung oder zum Nichteingreifen ist wie bei der Mehrheit der zivilen und politischen Rechte, sondern eine solche zur Setzung positiver Maßnahmen durch den Staat zur »Abhaltung« demokratischer Wahlen. Dieselbe Sichtweise wurde vom UN-Menschenrechtsausschuss im Zusammenhang mit den Rechten nach Art. 25 IPbpR eingenommen, die in Bosnien und Herzegowina kraft Verfassung Anwendung finden.
(57) Der GH hält fest, dass in Mostar Kommunalwahlen zuletzt 2008 abgehalten wurden. Seit 2012 wird die Stadt von einem Bürgermeister regiert, der lediglich über ein »technisches Mandat« und deshalb nicht über die erforderliche demokratische Legitimierung verfügt. Zudem kann er nicht alle Funktionen der Kommunalverwaltung ausüben, die folglich unerfüllt bleiben. Diese Situation ist nicht mit den Begriffen der »wahrhaften demokratischen politischen Ordnung« und der »Rechtsstaatlichkeit« vereinbar, auf welche sich die Präambel der Konvention bezieht. Es gibt keinen Zweifel daran, dass die Demokratie ein wesentliches Merkmal der europäischen öffentlichen Ordnung ist und dass der Begriff der wahrhaften demokratischen politischen Ordnung auf der lokalen Ebene genauso Anwendung findet wie auf der gesamtstaatlichen Ebene – berücksichtigt man den Umfang an Entscheidungen, mit denen Kommunalbehörden betraut sind, und die Nähe der kommunalen Wählerschaft zur von ihren lokalen Politikern verfolgten Politik. [...]
(58) Vor diesem Hintergrund kann der GH nicht zum Schluss kommen, dass die Schwierigkeiten dabei, eine politische Einigung für einen tragfähigen Mechanismus zur Aufteilung der Macht zu erzielen, eine ausreichende, objektive und begründete Rechtfertigung für die gerügte Situation bietet, die bereits eine lange Zeit andauerte.
(59) Insgesamt befindet der GH, dass der Staat es verabsäumt hat, seinen positiven Verpflichtungen nachzukommen, Maßnahmen zu setzen, um in Mostar demokratische Wahlen abzuhalten. Es erfolgte deshalb eine Verletzung von Art. 1 12. Prot. EMRK (einstimmig).
Anwendung von Art. 46 EMRK
(62) Der GH hält fest, dass die im vorliegenden Fall gerügte Angelegenheit aus einem Versäumnis des belangten Staates resultiert, die Entscheidung des Verfassungsgerichts und dessen zusätzliche Anordnungen umzusetzen. In diesem Zusammenhang wiederholt der GH, dass das Versäumnis, eine rechtskräftige und verbindliche gerichtliche Entscheidung umzusetzen, wahrscheinlich zu Situationen führt, die mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar sind [...]. Folglich befindet er unter Berücksichtigung dieser Erwägungen, der großen Zahl an potentiellen Bf. und der dringenden Notwendigkeit, der strittigen Situation ein Ende zu bereiten, dass der belangte Staat innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum, zu dem das vorliegende Urteil endgültig wird, das Wahlgesetz 2001 ändern muss, um die Abhaltung von Kommunalwahlen in Mostar zu ermöglichen. Sollte der Staat es verabsäumen, dies zu tun, bemerkt der GH, dass das Verfassungsgericht nach dem innerstaatlichen Recht und der innerstaatlichen Praxis die Befugnis besitzt, einstweilige Vorkehrungen als notwendige Übergangsmaßnahmen zu setzen.
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden dar; € 5.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Ahmed u.a./GB v. 2.9.1998 = NL 1998, 181
Burden/GB v. 29.4.2008 (GK) = NL 2008, 105
Sejdic und Finci/BIH v. 22.12.2009 (GK) = NLMR 2010, 10
Carson u.a./GB v. 16.3.2010 (GK) = NLMR 2010, 93
Zornic/BIH v. 15.7.2014
Pilav/BIH v. 9.6.2016
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 29.10.2019, Bsw. 30100/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019, 427) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.