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12Ns73/19k•OGH 12Ns73/19k
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Mag. Karl M***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB, AZ 15 Hv 42/16m des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 29. August 2018, GZ 15 Hv 42/16m-162, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 93/19i über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Sie war mit diesem Verfahren allerdings bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung ausgeschlossen (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 3).
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. SetzHummel tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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