OGH 8ObA59/19p

8ObA59/19pObergericht25.10.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObA59/19p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00059.19P.1025.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** P*****, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei L***** S*****, vertreten durch Draxler Rexeis Sozietät von Rechtsanwälten OG in Graz, wegen 20.749,30 EUR sA und Feststellung (Interesse 11.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2019, GZ 7 Ra 40/19k32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Sachverhalt entspricht in allen wesentlichen Teilen dem Gegenstand des Verfahrens 8 ObA 42/19p. Die Revisionsbehauptung, es bestehe ein wesentlicher Unterschied bezüglich der Anzahl der von den Klägerinnen erworbenen Versicherungsmonate, ist unzutreffend (vgl im Übrigen zu zulässigen Verweisungen etwa 9 ObA 108/01z, 9 ObA 157/13y, 9 ObA 19/14f).

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mit dem im Vorverfahren erstatteten Revisionsvorbringen über weite Strecken wortident. Sie wiederholt sich in der Wiedergabe des in erster und zweiter Instanz bereits erstatteten Vorbringens, ohne auf die ihren Standpunkt eingehend widerlegende Begründung des Berufungsgerichts inhaltlich näher einzugehen.

Mit diesen Revisionsausführungen wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargelegt.

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