OGH 3Ob185/19f

3Ob185/19fObergericht23.10.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob185/19f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00185.19F.1023.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.Doz. Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. WeixelbraunMohr und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** eGen, , vertreten durch die R AG, , gegen den Verpflichteten A, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, wegen 200.000 EUR sA (Zwangsversteigerung von Liegenschaften) über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 31. Juli 2019, GZ 22 R 78/19p10, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 17. Juni 2019, GZ 23 E 23/19t2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts vom 17. Juni 2019 nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.

Der vom Verpflichteten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die auch hier zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RISJustiz RS0012387 [T19]).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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