OGH 11Ns60/19s

11Ns60/19sObergericht30.09.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns60/19s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00060.19S.0930.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger in der Strafsache gegen Haydar G***** und eine weitere Angeklagte wegen Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs 1 StGB, AZ 5 U 263/18p des Bezirksgerichts Villach über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WKStPO § 28 Rz 2; Oshidari, WKStPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn weder der Aufenthaltsort (noch dazu von ungewisser Dauer – vgl ON 25) im Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für die Angeklagten stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RISJustiz RS0129146 [T1], RS0127777). Hinzu kommt, dass angesichts der bisherigen Verantwortung der Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des im Asylverfahren tätigen Dolmetschers und des Sachbearbeiters des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur materiellen Wahrheitserforschung (§ 3 StPO) keineswegs ausgeschlossen werden kann (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RISJustiz RS0053539).

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