projekte
3Ob65/19h•OGH 3Ob65/19h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****gesellschaft mbH, , vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei E, vertreten durch Denk Kaufmann Fuhrmann Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 239.400 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2019, GZ 3 R 134/18b34, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Beklagte zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb diese als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):
1. Die gerügten Aktenwidrigkeiten wurden geprüft, liegen aber nicht vor.
2. Das Berufungsgericht hat jedenfalls vertretbar überschießende Feststellungen des Erstgerichts verneint, weil diese im knappen, aber ausreichenden Vorbringen der Klägerin (vgl §§ 76, 226 ZPO) Deckung finden (RISJustiz RS0040318 ua).
3. Dem Hinweis der Beklagten auf die kollektive Vertretungsbefugnis ihrer Vorstandsmitglieder ist zu erwidern, dass regelmäßig auch bei kollektiver Vertretungsbefugnis zur passiven Vertretung bereits die Kenntnis eines der kollektiv handelnden Vertreter genügt, um dessen Kenntnis der vertretenen juristischen Person zuzurechnen (RS0059970; 8 Ob 130/17a).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.