OGH 1Ob134/19s

1Ob134/19sObergericht29.08.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob134/19s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00134.19S.0829.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin G*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer ua, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Antragsgegner C*****, vertreten durch die Dr. Ägidius Horvatits Rechtsanwalts GmbH, Salzburg,

wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 29. Mai 2019, GZ 21 R 32/19f58, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 3. Jänner 2019, GZ 31 Fam 41/17g54, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird

mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der Antrag auf Zuspruch der

Kosten der Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners wird abgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die Beantwortung des Revisionsrekurses wurde nicht freigestellt. Dem Antragsgegner steht daher nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO für seine Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatzanspruch zu (RISJustiz RS0124792).

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