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13Os63/19t•OGH 13Os63/19t
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Rathgeb in der Strafsache gegen Patrick O***** und eine Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB über die Beschwerde von Mag. Ingrid S***** und DI Peter S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Mai 2019, GZ 23 Bs 151/19b4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde von Mag. Ingrid S***** und DI Peter S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. April 2019, GZ 15 Bl 16/19t7, mit welchem deren Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Genannten war ebenso zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen eine derartige Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen Rechtszug vorsieht.
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