OGH 13Os49/19h

13Os49/19hObergericht28.08.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os49/19h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00049.19H.0828.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Rathgeb in der Strafsache gegen Yusef G***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Yusef G***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 4. April 2019, GZ 12 Hv 7/19d141, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Yusef G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – Yusef G***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. Dezember 2016 in L***** eine fremde bewegliche Sache, und zwar ein Mobiltelefon im Wert von 759 Euro, Awat H***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Soweit sich diese gegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit (US 9) der

nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung einverständlich (ON 140 S 24) und solcherart gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO zulässig

verlesenen Angaben des Awat H***** wendet, übersieht die Rüge, dass der angesprochene psychologische Vorgang einer Anfechtung aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO entzogen ist (RISJustiz RS0099419).

Gleiches gilt für die Kritik an der Verwerfung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als unglaubwürdig (US 9).

Mit dem Argument, dass sich das Schöffengericht vom in der Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugen kein persönliches Bild verschaffen konnte, wird kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet.

Durch die Berufung auf den sogenannten Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5 oder Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RISJustiz RS0102162).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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