OGH 11Ns53/19m

11Ns53/19mObergericht28.08.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns53/19m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00053.19M.0828.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2019 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Base D***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 4 U 68/19y des Bezirksgerichts Vöcklabruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.