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15Ns31/19f•OGH 15Ns31/19f
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Milos D***** und Zlatko S***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 80 Hv 31/19a des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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