OGH 12Os75/19z

12Os75/19zObergericht27.06.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os75/19z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00075.19Z.0627.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Dr. Brenner und Dr. SetzHummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Rathgeb in der Strafsache gegen Ahmad A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ahmad A***** sowie über die Berufung des Angeklagten Mohamed Ah***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 9. Jänner 2019, GZ 34 Hv 122/18f122, sowie über die Beschwerde des Zweitgenannten gegen zugleich ergangene Beschlüsse auf Widerruf bedingter Strafnachsicht und bedingter Entlassung, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ahmad A***** wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Genannten gegen den Ausspruch über die Strafe sowie über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Mohamed Ah***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Ahmad A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Ahmad A***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 15. Juli 2018 in K***** Raphael S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren unbekannten Mittätern mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er ihm ein Messer gegen den Rücken bzw Nierenbereich hielt und sagte „wenn du dich jetzt rührst, ist das Messer weit drin“, ein unbekannter Täter die Kleidung des Opfers nach Wertgegenständen durchsuchte und einen 5EuroSchein an sich nahm und im Anschluss daran zumindest ein weiterer unbekannter Täter Raphael S***** den Sportbeutel von der Schulter riss und daraus eine Geldtasche mit 200 Euro sowie ein Mobiltelefon im Wert von 139 Euro entnahm.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ahmad A*****.

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erhebliche Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RISJustiz RS0119583). Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).

Diesen Anfechtungsrahmen verfehlt die Beschwerde, die bloß mit eigenen Beweiswerterwägungen zu der von den Tatrichtern eingehend gewürdigten Aussage des Zeugen Raphael S***** (vgl US 18 f) unzulässig die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO, ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen sowie der (impliziten) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.