OGH 8ObA42/19p

8ObA42/19pObergericht27.06.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObA42/19p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00042.19P.0627.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günter Hintersteiner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** G*****, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei L***** S*****, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 10.567,71 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 8. Mai 2019, GZ 7 Ra 12/19t21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die außerordentliche Revision der Klägerin wiederholt sich in der Wiedergabe ihres in erster und zweiter Instanz bereits erstatteten Vorbringens, ohne auf die ihren Standpunkt unter Berücksichtigung des klaren Wortlauts und der sachlichen Zielrichtung der Regelung eingehend widerlegende Begründung des Berufungsgerichts inhaltlich einzugehen. Mit diesen Revisionsausführungen wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargelegt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.