OGH 24Ds2/19g

24Ds2/19gObergericht26.06.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 24Ds2/19g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0240DS00002.19G.0626.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 26. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Hofstätter und Dr. Bartl sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in Gegenwart der Schriftführerin Mock in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Berufung des Beschuldigten wegen Strafe gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 7. Juni 2018, GZ D 3/1818, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, des Kammeranwalts Dr. Keber und des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über den Beschuldigten eine Geldbuße von 1.000 Euro verhängt wird.

Ihm fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.

Danach hat er sich als Klagevertreter im Verfahren 2 C ***** des Bezirksgerichts Sch***** bei Einbringung der Klage am 8. Februar 2017 wie auch der Berufung gegen das Urteil vom 12. Mai 2017 auf eine ihm von der Zweitklägerin Manuela S***** erteilte Vollmacht berufen, ohne jedoch von dieser bevollmächtigt gewesen zu sein, wodurch er gegen § 8 RAO verstoßen hat.

Der Disziplinarrat verhängte über den Beschuldigten gemäß § 16 Abs 1 Z 2 DSt die Disziplinarstrafe einer Geldbuße von 2.500 Euro, wobei er von einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.500 Euro ausging (ON 17 S 2). Als mildernd wertete er, dass der Beschuldigte schuldeinsichtig und geständig sowie unbescholten war, als erschwerend hingegen die Wiederholung des Fehlverhaltens, den Umstand, dass dieses einem relativ großen Personenkreis zur Kenntnis gelangte, sowie den durch das Fehlverhalten entstandenen finanziellen Nachteil der Verfahrensbeteiligten, die für ihre Vertretungskosten selbst aufzukommen hatten.

Dagegen richtet sich – nach Zurückziehung der Berufung wegen Schuld in der mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof – die Berufung des Beschuldigten wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der er einen schriftlichen Verweis, in eventu eine Herabsetzung der Geldbuße begehrt; sie ist im letztgenannten Umfang im Recht.

Die vom Disziplinarrat im Übrigen zutreffend dargestellten Strafzumessungsgründe sind dahin zu korrigieren, dass der Erschwerungsgrund der Kenntnisnahme durch einen relativ großen Personenkreis zu entfallen hat, ist dieser Umstand doch in aller Regel bereits Voraussetzung für die Subsumtion als Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt (vgl Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO10 § 1 DSt Rz 12 ff). Zusätzlich als erschwerend tritt aber das Zusammentreffen zweier Disziplinarvergehen hinzu.

Der Berufung zuwider ist es für die Strafzumessung ohne Bedeutung, ob der durch das Verhalten des Beschuldigten verursachte finanzielle Nachteil bei Verfahrensbeteiligten oder bei deren Rechtsschutzversicherung eingetreten ist. Weiters kommt einer erst nach Verfahrensbeendigung erfolgten nachträglichen Genehmigung der unzulässigen Prozessführung keine mildernde Wirkung zu.

Beruft sich ein Rechtsanwalt auf eine Vollmacht, obwohl ihm eine solche nicht erteilt wurde, kann dies im Allgemeinen nicht als bloß geringfügiger Verstoß abgetan werden (vgl Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO10 § 8 RAO Rz 14). Die von der Berufung primär begehrte mindestschwere Sanktion eines schriftlichen Verweises (§ 16 Abs 1 Z 1 DSt) kommt vorliegend schon aufgrund der dargestellten Erschwerungsgründe nicht in Betracht.

Bei der Bemessung einer Geldbuße ist gemäß § 16 Abs 6 letzter Satzteil DSt auch auf die Einkommens und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Mit Blick auf dessen – in der mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof dargestellte – veränderte finanzielle Situation (rund 2.500 Euro Monatsnettoeinkommen, Sorgepflicht für zwei Kinder, Hälfteanteil eines Hauses als Vermögen, 200.000 Euro offene Kreditschulden) erscheint eine Geldbuße von 1.000 Euro tat und täteradäquat, sodass mit entsprechender Reduktion vorzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.

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