OGH 12Ns37/19s

12Ns37/19sObergericht26.06.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns37/19s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00037.19S.0626.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Amir M***** wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB, AZ 17 Hv 80/18f des Landesgerichts Feldkirch, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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