OGH 3Ob133/19h

3Ob133/19hObergericht26.06.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob133/19h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00133.19H.0626.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Werner Maierhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Karl Benkhofer, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen Räumung, über die „Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 27. Februar 2019, GZ 22 R 9/19g21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt (als Fruchtgenussberechtigte) die geräumte Übergabe einer Wohnung, die der Beklagte seit jeher titellos benütze. Der Beklagte wendete ein, ihm sei ein Wohnrecht eingeräumt worden.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, jedoch nicht 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich das als „Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten, das den Antrag nach § 508 ZPO enthält, das Berufungsgericht wolle seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, weil näher dargestellte erhebliche Rechtsfragen relevant seien (S 3), und im Weiteren die Ausführung der Revision.

Die Aktenvorlage durch das Erstgericht unmittelbar an den Obersten Gerichtshof ist verfehlt.

Das Berufungsgericht hielt zutreffend fest, dass hier keine privilegierte (Bestand)Streitigkeit im Sinn des § 502 Abs 5 ZPO vorliegt.

Die Zulässigkeit der Revision richtet sich somit nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch kein außerordentliches Rechtsmittel zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch, wenn das Rechtsmittel – wie hier – als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (S 2). Dieser darf hierüber nämlich nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (3 Ob 194/18b mwN). Dies gälte selbst dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hätte, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RISJustiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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