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10Ob40/19h•OGH 10Ob40/19h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** GmbH, , vertreten durch Mayer Herrmann Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R, vertreten durch Dr. Johann Sommer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2019, GZ 38 R 271/18m, 38 R 272/18h37, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die klagende Miteigentümerin begehrt vom Beklagten, dem zweiten Hälfteeigentümer die Räumung des – infolge angeblicher Rechtsunwirksamkeit des 1987 geschlossenen Hauptmietvertrags – titellos benützten Mietobjekts. Ihre Aktivlegitimation ist nicht strittig.
2. Die Klägerin tritt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die damalige Hausverwalterin sei ohne Zustimmung des Hälfteeigentümers 1987 nicht zum Abschluss des Mietvertrags mit dem Beklagten befugt gewesen, ausdrücklich bei. Sie bezweifelt allerdings eine nachträgliche Genehmigung bzw Zustimmung durch den Sachwalter des früheren Hälfteeigentümers bzw ihre unmittelbare Rechtsvorgängerin, die jeweils den vom Beklagten seit 1987 gezahlten Mietzins weiter unbeanstandet annahmen und über Zinslisten verfügten, in denen der Beklagte als Mieter geführt wurde. Die einzelfallbezogene (RISJustiz RS0081754 [T6]) Beurteilung, welche Rechtsfolgen die Entgegennahme von Mietzinszahlungen und die Akzeptanz des Beklagten als Hauptmieter insbesondere durch die Einzelrechtsvorgängerin der Klägerin haben, begründet keine erhebliche Rechtsfrage.
3. Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
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