OGH 1Präs2690-1584/19f

1Präs2690-1584/19fObergericht30.04.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Präs2690-1584/19f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:001PRÄ01584.19F.0430.000

Kopf

Beschluss

Spruch

Der Ablehnungsantrag des Mag. K***** vom 9. April 2019 gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausgeschlossenheit nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (vgl Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7 mwN).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Der im Übrigen gänzlich unsubstantiierte Antrag erwähnt lediglich das bereits abgeschlossene Verfahren 8 Ns 10/18t.

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