AUSL EGMR Bsw12148/18

Bsw12148/18Übriges Gericht29.04.2019

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw12148/18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2019

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache A. M. gg. Frankreich, Urteil vom 29.4.2019, Bsw. 12148/18.

Spruch

Art. 3 EMRK - Keine Gefahr der Misshandlung eines Terroristen bei Abschiebung in seine Heimat Algerien.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Beim Bf. handelt es sich um einen Algerier, der sich 2008 in Frankreich niederließ und eine Aufenthaltserlaubnis für zehn Jahre erhielt. Am 25.9.2015 wurde er vom Strafgericht Paris wegen seiner Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung eines Terroraktes zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt. Zusätzlich wurde gegen ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt.

Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Entlassung des Bf. aus der Haft gab die zuständige Behörde im Februar 2018 die Absicht bekannt, ihn in seine Heimat Algerien zurückführen zu wollen. Der Bf. wandte sich an das Verwaltungsgericht von Lyon, um eine Aussetzung seiner Abschiebung zu erlangen, da er befürchtete, in seiner Heimat Folter unterworfen zu werden. Das genannte Gericht wies seinen Antrag jedoch ab, da er eine entsprechende Gefahr nicht ausreichend belegen hätte können.

Am 12.3.2018 ersuchte der Bf. den EGMR unter Art. 39 der VerfO um die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme zur Aussetzung seiner Abschiebung nach Algerien. Der GH gab diesem Antrag am folgenden Tag statt.

Am 19.3.2018 stellte der Bf. einen Antrag auf Asyl. Dieser wurde vom Französischen Amt für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office français de protection des réfugiés et des apatrides) am 23.3.2018 als unbegründet abgewiesen. Das Nationale Asylgericht (Cour nationale du droit d’asile) wies das vom Bf. gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsmittel ab. Der Fall ist aktuell vor dem Conseil d’État anhängig.

Zudem wies das Verwaltungsgericht Lille am 27.7.2018 eine Beschwerde des Bf. zurück, mit der sich dieser gegen die Festsetzung von Algerien als Zielstaat der Abschiebung wandte. Die Berufung gegen diese Entscheidung ist derzeit beim Verwaltungsberufungsgericht von Douai anhängig.

Rechtsausführungen:

(83) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).

In der Sache

(115) Wenn der Bf. noch nicht abgeschoben worden ist, muss das für die Beurteilung [, ob dem Betroffenen im Zielstaat eine ernstzunehmende Gefahr von Misshandlung droht,] heranzuziehende Datum jenes der Prüfung des Falles durch den GH sein. Es ist eine vollständige Beurteilung ex nunc erforderlich, wenn Informationen berücksichtigt werden müssen, die nach der endgültigen Entscheidung der innerstaatlichen Behörden zum Vorschein gekommen sind.

(117) [...] Die Beurteilung muss sich auf die vorhersehbaren Folgen der Abschiebung des Bf. in den Zielstaat konzentrieren und die allgemeine Situation in diesem Land ebenso berücksichtigen wie die konkreten Umstände des Betroffenen.

(118) Es obliegt grundsätzlich dem Bf., Elemente vorzulegen, die zeigen können, dass es ernstzunehmende Gründe gibt um zu glauben, dass er der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt wäre, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen zu werden, wenn die angefochtene Maßnahme vollstreckt würde. [...] Wenn solche Elemente vorgelegt werden, obliegt es der Regierung, mögliche Zweifel im Hinblick auf diese zu zerstreuen.

Zur allgemeinen Situation in Algerien

(120) Was die Situation in Algerien betrifft, stellt der GH zunächst fest, dass die verschiedenen Berichte über dieses Land [...] zur Frage der Behandlung von mit Terrorismus in Verbindung stehenden Personen nicht ganz einheitlich sind. Er nimmt dennoch mehrere Elemente zur Kenntnis, die seit Februar 2015 – das ist der Zeitpunkt, den er in seinem letzten Urteil zur Abschiebung einer mit Terrorismus in Verbindung stehenden Person nach Algerien berücksichtigt hat – einen Fortschritt belegen.

(121) [...] Es erfolgten seit 2015 zahlreiche institutionelle und gesetzliche Veränderungen. Im Speziellen nimmt der GH die Änderung der algerischen Verfassung zur Kenntnis, die 2016 erfolgte und gewisse Grundrechte und -freiheiten stärkte, ebenso wie die Auflösung des Département du Renseignement et de la Sécurité (»DRS«) (Anm: Das war der frühere Geheimdienst, der 2016 durch das Département de Surveillance et de Sécurité (»DSS«) ersetzt wurde.) im selben Jahr. Die Direction Générale de la Sûreté Nationale (»DGSN«) organisiert seit 2016 regelmäßig menschenrechtliche Schulungen für Polizeibeamte.

(122) Gewiss stellt der GH das Vorliegen bestimmter beunruhigender Informationen fest, insbesondere im Zusammenhang mit der Lektüre der abschließenden Stellungnahme des UN-Menschenrechtsausschusses zum vierten periodischen Bericht Algeriens. Dennoch beobachtet er, dass die Mehrheit der über Algerien verfügbaren Berichte für die Jahre 2017 und 2018 keine Behauptungen von Folter gegenüber mit Terrorismus in Verbindung stehenden Personen mehr belegen. Es ist auch von Bedeutung, dass einige Menschenrechtsorganisationen 2017 vor der britischen Botschaft in Algier erklärten, keinen Beweis für das Vorliegen von Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlungen zu haben. Der GH betont diesbezüglich, dass der Bf. nicht in der Lage zu sein scheint nachzuweisen, dass irgendeine dritte Person in einer vergleichbaren Lage wie er 2017 oder 2018 tatsächlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erlitten hätte. Desgleichen nimmt der GH mit der gebotenen Vorsicht die Beteuerung der DGSN zur Kenntnis, wonach diese 2017 keine Information im Hinblick auf Misshandlungen von öffentlicher Seite erhalten habe. Was die Auflösung des DRS und seine Ersetzung durch das DSS betrifft, beobachtet der GH, dass Letzteres in einen neuen verfassungsmäßigen und legislativen Rahmen eingebettet ist, der sein Handeln flankiert und insbesondere durch einen verstärkten Schutz der Menschenrechte gekennzeichnet ist. Jedenfalls fällt die Restrukturierung der Sicherheitsdienste mit dem Verschwinden der Behauptungen von Misshandlungen in den meisten [...] internationalen Berichten zusammen.

(123) Der GH stellt ebenfalls fest, dass die Regierung ihm eine detaillierte Liste über Abschiebemaßnahmen nach Algerien vorgelegt hat, die im Hinblick auf Angehörige dieses Staates wegen deren Verbindungen zu einer terroristischen oder radikal islamistischen Bewegung durchgeführt wurden. Der Umstand, dass keine dieser Personen behauptete, Misshandlungen durch die algerischen Behörden unterworfen worden zu sein, erlaubt es dem GH gewiss nicht abzuleiten, dass der Bf. nicht persönlich einer Gefahr ausgesetzt sein könnte, im Falle seiner Rückkehr nach Algerien durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlungen zu erleiden. Allerdings tragen diese präzisen Informationen zur Beurteilung der allgemeinen Situation im Land durch den GH bei.

(124) Im selben Sinn ist zu beobachten, dass mehrere Gerichte der Mitgliedstaaten des Europarats kürzlich zum Schluss gekommen sind, im Falle der Abschiebung von mit Terrorismus in Verbindung stehenden Personen in dieses Land gebe es keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Der GH verweist diesbezüglich insbesondere auf das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (Anm: BVerwG 27.3.2018, 1 A 5.17.) [...]. Trotz aussagekräftiger Prüfung der allgemeinen Situation in Algerien und der persönlichen Situation des Betroffenen im Lichte der Rechtsprechung des GH stellte dieses Gericht insbesondere fest, dass in Algerien seit 2015 von keinem Fall von Folter berichtet worden wäre, obwohl nationale Menschenrechtsgruppierungen dort tätig sein und ihre Resultate veröffentlichen können. [...]

(125) Der GH betont ebenfalls, dass auch wenn gewisse Merkmale des algerischen Strafverfahrens, die vom Bf. kritisiert werden, wie die Maximaldauer des Polizeigewahrsams im Bereich des Terrorismus oder potentielle Schwierigkeiten mit dem Zugang zu einem Anwalt oder einem Arzt, womöglich Zweifel an der Achtung des Rechts auf ein faires Verfahren schüren können, sie für sich alleine nicht erlauben, auf das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr von Misshandlungen iSd. Art. 3 EMRK für diese oder jene Kategorie von Personen zu schließen.

(126) Der GH kommt aus dem Vorangehenden zum Schluss, dass die allgemeine Situation in Algerien im Zusammenhang mit der Behandlung von Personen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen, für sich die Abschiebung des Bf. nicht hindert. [...]

Zur persönlichen Situation des Bf.

(128) Was die Ermittlungen betrifft, deren Gegenstand der Bf. behauptet aufgrund seiner Verbindungen mit der dschihadistischen Zelle von Annaba zu sein, betont der GH, dass das Urteil des Strafgerichts Paris vom 25.9.2015 diese tatsächlich belegt, zumindest für das Jahr 2012. Jedoch weist nichts darauf hin, dass der Bf. wegen dieser Begebenheiten [...] immer noch gesucht würde. [...] Die französische Regierung ließ dem GH eine Verbalnote der algerischen Behörden vom 28.11.2018 zukommen, mit der versichert wurde, dass der Bf. in Algerien nicht Gegenstand gerichtlicher Verfolgung wäre. In diesem Zuge wurde auch dessen Strafregister vorgelegt, das keine Verurteilungen aufwies. [...] Jedenfalls stellt der GH fest, dass die dschihadistische Zelle von Annaba [...] 2012 zerstört wurde. Ihre Mitglieder wurden festgenommen und verurteilt und dann freigelassen, ohne dass sie behauptet hätten, Misshandlungen erlitten zu haben. Der GH misst dieser Feststellung eine besondere Bedeutung zu, da der Bf. innerhalb dieser Gruppe offenkundig keine Position innehatte, die ihn in den Augen der algerischen Behörden von den anderen abheben konnte.

(129) Was die Verurteilung des Bf. in Frankreich und die Gründe dafür angeht, ist der GH überzeugt, dass die algerischen Behörden davon vollständig Kenntnis haben [...]. Dennoch belegt nichts, dass die algerischen Behörden ein besonderes Interesse am Bf. zeigen würden. [...] Ebenso weist nichts darauf hin, dass er Informationen besitzen würde, die für die Terrorismusbekämpfung der algerischen Behörden interessant sind. Der GH bemerkt insbesondere, dass Algerien von Frankreich nie die Auslieferung des Bf. oder eine Kopie des Urteils verlangte, mit dem er wegen Vorkommnissen im Zusammenhang mit Terrorismus verurteilt wurde. [...]

(130) Wenn es auch möglich ist, dass die früheren terroristischen Aktivitäten des Bf. bewirken, dass er bei seiner Rückkehr nach Algerien Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen oder gar gerichtlicher Verfolgung unterworfen wird [...], so stellen derartige Maßnahmen für sich keine von Art. 3 EMRK verbotene Behandlungen dar.

Ergebnis

(133) [...] Die Feststellungen des GH werden durch das Fehlen von diplomatischen Garantien von Seiten der algerischen Behörden nicht in Frage gestellt [...]. Angesichts der Schlussfolgerung, zu welcher der GH am Ende seiner Prüfung gekommen ist, befindet er, dass diplomatische Garantien nicht notwendig sind.

(134) Letztendlich stellt der GH fest, dass es keine ernstzunehmenden und nachgewiesenen Gründe gibt um zu glauben, dass der Bf., wenn er nach Algerien abgeschoben würde, dort der echten Gefahr begegnen würde, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen zu werden. Folglich befindet der GH, dass eine solche Abschiebung keine Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Saadi/I v. 28.2.2008 (GK) = NL 2008, 36

F. G./S v. 23.3.2016 (GK) = NLMR 2016, 105

M. A./F v. 1.2.2018

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 29.4.2019, Bsw. 12148/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019, 116) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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