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3Ob83/19f•OGH 3Ob83/19f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, wider die verpflichtete Partei D*****, wegen 7.994,01 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 7. Jänner 2019, GZ 32 R 62/18i38, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung seines Antrags auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags gemäß § 292a EO und Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
Der vom Verpflichteten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RISJustiz RS0012387 [T13, T16, T19]; jüngst 3 Ob 10/19b).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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