OGH 11Ns16/19w

11Ns16/19wObergericht15.04.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns16/19w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00016.19W.0415.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Kai N***** wegen des Vergehens der Aufforderung zu nach Strafe bedrohten Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB, AZ 5 Hv 4/19h des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wels delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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