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15Os23/19z•OGH 15Os23/19z
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Levan B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 7. November 2018, GZ 21 Hv 75/18z76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Levan B***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er von 3. bis 14. Juni 2017 in Vorarlberg nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von zumindest 15.851,92 Euro durch Einbruch in Wohnstätten mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Einbruchsdiebstähle in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und er mehr als zwei solche Taten begangen hat, und zwar
1. ) am 3. Juni 2017 in S***** der Familie L***** Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von 8.643,94 Euro, indem er die Terrassentür mit einem Stein einschlug;
2. ) am 4. oder 5. Juni 2017 in D***** Sonja und Martin D***** Schmuck, Bargeld und einen Rucksack im Gesamtwert von rund 2.000 Euro, indem er das Badezimmerfenster mit einem Stein einschlug;
3. ) am 6. Juni 2017 in A***** Hartmut S***** allenfalls aufzufindende Wertgegenstände und Bargeld, indem er die Terrassentür mit einem Stein einschlug, den Tatort aber wieder ohne Beute verließ;
4. ) am 6. Juni 2017 in L***** Sigrid H***** allenfalls aufzufindende Wertgegenstände und Bargeld, indem er die Terrassentür mit einem Stein einschlug, jedoch von der Hauseigentümerin betreten wurde und die Flucht ergriff;
5. ) am 6. Juni 2017 in D***** Elvira und Elgar M***** Schmuck im Gesamtwert von 1.728 Euro, indem er die Terrassentür mit einem Pflasterstein einschlug;
6. ) am 7. Juni 2017 in F***** der Familie Ma***** Schmuck im Gesamtwert von 3.480 Euro, indem er die Terrassentür mit einem Stein einschlug;
7. ) am 14. Juni 2017 in F***** der Bettina St***** allenfalls aufzufindende Wertgegenstände und Bargeld, indem er die Terrassentür mit einem Stein einschlug, jedoch von der Hauseigentümerin betreten wurde und die Flucht ergriff.
Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) meint, es sei nicht auszuschließen, dass ein anderer die Taten (zu 1., 2., 3., 5. und 6.) begangen habe und diese (bloß) in einem zufälligen Zusammenhang mit den beiden zugestandenen Taten (4. und 7.) stünden, und kritisiert die Ausführungen des Erstgerichts zum modus operandi (US 9) als „willkürlich“, weil ein Stein ein „Allerweltseinbruchswerkzeug“ sei, und zu den drei Taten am 6. Juni 2017 (US 10) als „nicht der Lebenserfahrung entsprechend“. Damit wird kein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld kritisiert.
Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten haben die Tatrichter im Übrigen – ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und allgemeine Erfahrungssätze – auf den modus operandi, das Auffinden von „Schuh/Fuß/Sockenspuren“ bei den Fakten 1., 2., 3., 5. und 6. sowie auf die Anwesenheit des Angeklagten in Vorarlberg zu den Tatzeitpunkten im Zusammenhalt mit dem persönlichen Eindruck von diesem in der Hauptverhandlung gegründet (US 8 ff).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).
Mit dem Hinweis auf eine (standardisierte) Textpassage aus der „Treffermeldung“ des BKA, DNADatenbank (ON 2 S 20 in ON 10), über die Notwendigkeit einer Stellungnahme des gerichtsmedizinischen Instituts zur Beurteilung der Intensität des Tatverdachts gelingt es der Beschwerde nicht, solche erheblichen Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu erwecken. Im Übrigen hat sich der Angeklagte zu den betreffenden Taten (4. und 7.) geständig verantwortet (vgl US 8).
Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben des Einholens einer solchen fachlichen Stellungnahme kritisiert, legt er nicht dar, wodurch er – in der Hauptverhandlung anwaltlich vertreten – gehindert gewesen wäre, einen entsprechenden Antrag zu stellen (RISJustiz RS0115823).
Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) keine Nichtigkeit aus Z 5 oder 5a aufgezeigt (RISJustiz RS0102162).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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