OGH 12Ns15/19f

12Ns15/19fObergericht28.03.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns15/19f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00015.19F.0328.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafvollzugssache gegen Mag. Herwig B*****, AZ 19 BE 30/14y des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

§ 39 Abs 1 StPO lässt die Delegierung nur im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren zu, womit die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausscheidet (RISJustiz RS0128937, jüngst 14 Ns 47/18z, Oshidari, WKStPO § 39 Rz 1/1).

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