OGH 1Präs2690-1116/19g

1Präs2690-1116/19gObergericht19.03.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Präs2690-1116/19g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:001PRA01116.19G.0319.000

Kopf

Beschluss:

Spruch

Der zu AZ 5 Ns 11/19k des Oberlandesgerichts Linz gestellte Ablehnungsantrag des Mag. H***** betreffend die Präsidentin des Oberlandesgerichts wegen Ausgeschlossenheit wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7 mwN).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der im Übrigen gänzlich unsubstantiierte Antrag ist daher zurückzuweisen.

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