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15Ns17/19x•OGH 15Ns17/19x
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Markus M***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG, AZ 1 U 109/18a des Bezirksgerichts Braunau am Inn über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO dar (RISJustiz RS0129146).
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