AUSL EGMR Bsw35726/10

Bsw35726/10Übriges Gericht14.03.2019

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw35726/10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2019

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Kangers gg. Lettland, Urteil vom 14.3.2019, Bsw. 35726/10.

Spruch

Art. 6 Abs. 2 EMRK - Verurteilung wegen wiederholter Begehung eines Delikts vor rechtskräftiger Verurteilung für erstmalige Begehung.

Zulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).

Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (6:1 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Konventionsverletzung durch den GH stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den vom Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar; € 762,30 für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Am 20.11.2008 erging eine Strafanzeige gegen den Bf. wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol. Das Stadtgericht Jurmala stellte das Verfahren am 1.12.2008 aufgrund fehlender Beweise ein. Der Staatsanwalt legte gegen diese Entscheidung am 10.2.2009 Berufung beim LG Riga ein, das dieser stattgab und die Entscheidung des Stadtgerichts am 27.2.2009 aufhob. Es verurteilte den Bf. wegen Fahrens unter Einfluss von Alkohol unter anderem zu einem zweijährigen Fahrverbot. Die vom Bf. dagegen erhobene Beschwerde wurde letztlich am 28.4.2009 vom LG Riga abgelehnt.

Am 31.7.2009 erstattete die Polizei eine Strafanzeige gegen den Bf. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und erließ eine Geldstrafe in Höhe von rund € 343,–. Gegen diese Entscheidung legte der Bf. am 19.10.2009 Berufung bei den Verwaltungsgerichten ein. Das Bezirksverwaltungsgericht wies die Berufung am 20.12.2010 zurück. Dagegen erhob er Beschwerde beim regionalen Verwaltungsgericht, das die Entscheidung des Bezirksverwaltungsgerichts am 24.4.2012 bestätigte.

Am 12.9.2009 erging eine weitere Strafanzeige der Polizei, die den Bf. des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und innerhalb eines Jahres wiederholter Begehung dieses Verstoßes beschuldigte. Der Bf. erhob wiederum Beschwerde beim Bezirksgericht. Dieses befand den Bf. am 6.11.2009 der wiederholten Begehung des Straftatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig und bezog sich in seiner Entscheidung auf das Urteil vom 27.2.2009 und die Strafanzeige vom 31.7.2009, wobei das dagegen eingelegte Rechtsmittel zu diesem Zeitpunkt noch anhängig war. Es verurteilte ihn zu einer fünftägigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe in Höhe von rund € 549,–. Dagegen legte der Bf. Berufung ein, die am 26.2.2010 vom LG Riga abgewiesen wurde.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung), da er wegen wiederholten Verstoßes gegen Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für schuldig befunden wurde, obwohl seine gegen den ersten Verstoß eingelegte Berufung noch vor den nationalen Verwaltungsgerichten anhängig war.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK

Zulässigkeit

(32) […] Laut dem Bf. ging die Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK von dem Umstand aus, dass eine wiederholte Begehung festgestellt wurde, bevor das Verfahren betreffend das ursprüngliche Vergehen abgeschlossen worden war. Daher war der Bf. [vor der Anrufung des GH] gehalten, nur jene innerstaatlichen Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen, die es ermöglichten, auf diese bestimmte Beschwerde Bezug zu nehmen.

(33) Der GH ist der Ansicht, dass eine spätere Möglichkeit, das über den wiederholten Verstoß absprechende Urteil anzufechten, nicht auf die Beschwerde des Bf. bezogen gewesen wäre, dass das Urteil vorzeitig und unter Verletzung der Unschuldsvermutung erging. Die Regierung verwies auf kein Rechtsmittel, das es dem Bf. ermöglicht hätte, die nationalen Gerichte dazu zu bringen, eine Verletzung der Unschuldsvermutung aus verfahrensrechtlicher Sicht festzustellen. Dementsprechend war vom Bf. nicht verlangt, den Ausgang des zweiten […] Verfahrens abzuwarten, um gegebenenfalls das von der Regierung vorgeschlagene Rechtsmittel in Anspruch nehmen zu können.

(36) […] Die spätere Feststellung, dass der Bf. ein chronologisch früheres Vergehen begangen hatte, steht in keinem Bezug zu seinem Opferstatus hinsichtlich seiner Beschwerde, dass er für schuldig erachtet wurde, bevor seine Schuld rechtskräftig festgestellt wurde.

(40) Der GH [stellt fest], dass die konkreten Auswirkungen der Feststellung der Schuld des Bf. im Hinblick auf eine wiederholte Begehung statt lediglich [erstmaligem] Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht als unerheblich erachtet werden können. Mit dieser strengeren Einordnung des Vergehens wurde der Bf. nicht nur zu einer höheren Geldstrafe, sondern auch zu einer fünftägigen Freiheitsstrafe verurteilt.

(42) […] Der GH […] stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet […] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (mehrheitlich).

In der Sache

(48) Der GH stellt zu Beginn fest, dass er im vorliegenden Fall die vom Bf. vorgebrachten Beschwerden hinsichtlich des ersten Ordnungswidrigkeitsverfahrens nicht behandeln kann. Dessen dahingehenden Beschwerden wurden vom GH bereits für unzulässig erklärt […].

(49) Die Prüfung des GH ist daher auf die Einhaltung der Unschuldsvermutung im Rahmen des dritten […] Verfahrens beschränkt.

(54) Zunächst weist der GH darauf hin, dass die Regierung nicht bestritt, dass die in Frage stehenden […] Verfahren eine »Straftat« iSd. Art. 6 EMRK betrafen. Darüber hinaus brachte die Regierung keine Argumente in Bezug auf die Frage vor, ob die Feststellung des Wiederholungsmoments des Verstoßes im dritten […] Verfahren zur Feststellung der Schuld des Bf. hinsichtlich des ursprünglichen Vergehens führte. Sie behauptete stattdessen, dass sich die nationalen Gerichte auf eine berechtigte Tatsachenvermutung berufen hätten, die sich in einem angemessenen Rahmen hielt.

(55) Der GH weist darauf hin, dass die innerstaatlichen Gerichte im Rahmen des dritten […] Verfahrens feststellten, dass der Bf. das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis während eines Jahres wiederholt begangen hatte. Die Gerichte bezogen sich dabei ausdrücklich auf die […] Strafanzeige vom 31.7.2009. Die in Bezug auf diese eingelegte Berufung war noch vor dem erstinstanzlichen Gericht anhängig. Die Schlussfolgerung, dass dieser ursprüngliche Verstoß die Grundlage für den Wiederholungstatbestand bildete, implizierte zwangsläufig, dass der Bf. auch den ursprünglichen Verstoß begangen hatte.

(56) In Bezug auf Tatsachen- und Rechtsvermutungen hat der GH durchaus anerkannt, dass diese Teil jeder Rechtsordnung und nicht grundsätzlich von der Konvention verboten sind. Er hat allerdings auch festgestellt, dass Art. 6 Abs. 2 EMRK die im Strafrecht vorgesehenen Tatsachen- und Rechtsvermutungen nicht mit Gleichgültigkeit betrachtet. Von den Staaten wird verlangt, dass diese auf einen angemessenen Rahmen beschränkt werden, der die Wichtigkeit dessen berücksichtigt, was auf dem Spiel steht, und die Verteidigungsrechte sicherstellt.

(57) Bei der Prüfung, was auf dem Spiel stand, anerkennt der GH die Wichtigkeit der Sicherstellung der Verkehrssicherheit, indem gewährleistet wird, dass Verkehrsdelikte nicht unbestraft bleiben. Im Hinblick auf den Bf. stellt der GH allerdings fest, dass dieser wegen wiederholten Begehens und nicht wegen einfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und aufgrund dessen nicht nur zu einer höheren Geldstrafe, sondern darüber hinaus zu einer fünftägigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Zudem wurde vom Bf. verlangt, dass er diese Strafe verbüßte, noch bevor das Verfahren betreffend das ursprüngliche Vergehen abgeschlossen war.

(58) In den Fällen, in denen der GH Tatsachen- oder Rechtsvermutungen im Rahmen eines Strafverfahrens zu untersuchen hatte, hat er den Verfahrensgarantien und den dem Beschuldigten zur Widerlegung dieser Vermutungen zur Verfügung stehenden Verteidigungsmitteln besondere Beachtung geschenkt. Grundsätzlich bildeten in all diesen Fällen die Rechtsvermutungen ([teilweise oder gänzlich]) Gegenstand dessen, was den innerstaatlichen Gerichten vorgelegt wurde, womit die Angeklagten die Möglichkeit erhielten, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Dort, wo erachtet wurde, dass die zur Widerlegung der Vermutungen verfügbaren Verfahrensgarantien fehlten, wurde eine Verletzung der Unschuldsvermutung festgestellt.

(59) Wie das Vorbringen der Regierung zeigt, bezog sich die Vermutung im vorliegenden Fall auf den Umstand, dass der Bf. ein Vergehen begangen hatte, das Gegenstand eines anderen Verfahrens war. Aus der Formulierung des LG Riga und der Regierung ergibt sich, dass die nationalen Gerichte davon ausgingen, gesetzlich an die […] Strafanzeige des ursprünglichen Vergehens gebunden zu sein, unabhängig davon, dass Berufung gegen diese eingelegt worden war. Dementsprechend standen dem Bf. in Bezug auf diese Vermutung keine Verteidigungsmittel zur Verfügung.

(60) Der GH wiederholt, dass die Unschuldsvermutung die Feststellung von Schuld außerhalb des Strafverfahrens vor dem zuständigen Gericht unbeschadet der Verfahrensgarantien in solchen Parallelverfahren und ungeachtet allgemeiner Zweckmäßigkeitserwägungen ausschließt.

(61) Daher ist der GH der Auffassung, dass die Feststellung des LG Riga im Rahmen des dritten […] Verfahrens, dass der Bf. wiederholt ein Vergehen begangen hatte, obwohl seine Berufung im zweiten Verfahren im Rahmen des ursprünglichen Vergehens noch vor dem erstinstanzlichen Gericht anhängig war, dem Recht des Bf. auf Unschuldsvermutung in Bezug auf das ursprüngliche Vergehen zuwiderläuft.

(62) Es hat folglich eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin O’Leary).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Die Feststellung einer Konventionsverletzung durch den GH stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den vom Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar; € 762,30 für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin O’Leary).

Vom GH zitierte Judikatur:

Salabiaku/F v. 7.10.1988 = ÖJZ 1989, 347

Böhmer/D v. 3.10.2002 = NL 2002, 201

Falk/NL v. 19.10.2004

Konstas/GR v. 24.5.2011

Hajnal/SRB v. 19.6.2012

Perica Oreb/HR v. 31.10.2013

K. M./CH v. 2.6.2015

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 14.3.2019, Bsw. 35726/10, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019, 135) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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