OGH 13Os17/19b

13Os17/19bObergericht13.03.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os17/19b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00017.19B.0313.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Florian E***** wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 40 Hv 59/17z des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Rebecca S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Florian E***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 7. November 2018, GZ 40 Hv 59/17z-75, unter anderem des zum Nachteil von Rebecca S***** begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Die Privatbeteiligte Rebecca S***** kritisiert mit selbst handschriftlich verfasster, auch „als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens“ bezeichneter, Eingabe vom 23. Jänner 2019 im Wesentlichen, sie sei an der Wahrnehmung ihrer Opferrechte im Verfahren gehindert worden.

Der Antrag war schon mangels Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RISJustiz RS0122736 [T8]). Zudem ist die Privatbeteiligte zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert (RISJustiz RS0126446, RS0126176).

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