OGH 1Nc7/19y

1Nc7/19yObergericht11.03.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc7/19y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00007.19Y.0311.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Cg 16/18w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch Mag. Ralf Mössler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 483.521,90 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die klagende Gesellschaft begehrt mit ihrer beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Amtshaftungsklage vom Bund die Zahlung von 483.521,90 EUR samt Verzugszinsen. Nach den Klagebehauptungen leitet sie ihren Amtshaftungsanspruch aus einem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (in einer Strafsache gegen einen Dritten) ab, mit dem nach ihren Behauptungen rechtswidrig der Verfall des klagsgegenständlichen Betrags ausgesprochen worden sei, obwohl ihr als Geschädigter dieser Betrag zustehe. Nachdem die Klägerin das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 25. 9. 2018 vorgelegt hatte, mit dem der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche Folge gegeben und das erstinstanzliche Adhäsionserkenntnis in seinem Privatbeteiligtenzuspruch aufgehoben worden war, führte sie ergänzend aus, der Bund hafte auch deshalb, weil sie sich im Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen habe, ein Privatbeteiligtenzuspruch jedoch an ihren geschäftsführenden Alleingesellschafter erfolgt sei und die „Ausfolgung“ nur deshalb nicht durchgeführt werden habe können, weil das Landesgericht für Strafsachen Wien den Zuspruch an den Privatbeteiligten missverständlich formuliert habe. Weiters erwähnt sie den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 13. 8. 2018, mit dem ihre Berufung zurückgewiesen worden sei, weil sie als Privatbeteiligte (nach den gesetzlichen Bestimmungen) das erstinstanzliche Verfallserkenntnis nicht anfechten könne.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof „gemäß § 9 Abs 4 AHG“ vor, weil davon auszugehen sei, „dass die Entscheidung, durch die sich die Klägerin in erster Linie beschwert erachtet, [...] vom OLG Wien stammt und sich der geltend gemachte Ersatzanspruch somit in letzter Konsequenz aus einer KollegialEntscheidung des OLG Wien ableitet“.

Diese Vorlage ist nicht berechtigt, weil der Oberste Gerichtshof (jedenfalls derzeit) zu einer Delegierung nach der zitierten Gesetzesstelle nicht zuständig ist.

Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Die Klägerin begründet ihren Amtshaftungsanspruch ausschließlich mit einem behaupteten Fehlverhalten des Landesgerichts für Strafsachen Wien betreffend den Verfallsausspruch und den Privatbeteiligtenzuspruch. Ihren Ausführungen kann nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, sie wolle ihren Amtshaftungsanspruch auch auf ein mögliches Fehlverhalten des Oberlandesgerichts Wien, des Berufungsgerichts im Anlassverfahren, stützen. Sie referiert bloß zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts, ohne diese inhaltlich zu kritisieren und daraus Ansprüche abzuleiten. Selbst wenn man diese Beurteilung nicht teilen wollte, wäre die Klägerin im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens aufzufordern, bekanntzugeben, ob sie den behaupteten Ersatzanspruch auch aus einer bestimmten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien und mit welcher Begründung ableiten will.

Da derzeit nicht zu erkennen ist, dass das Oberlandesgericht Wien von potentiellen amtshaftungsbegründenden Vorwürfen erfasst wäre, ist der Akt dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückzustellen.

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