OGH 1Ob15/19s

1Ob15/19sObergericht05.03.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob15/19s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00015.19S.0305.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer, Mag. Korn und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch die Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG, Zwettl, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 5.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. November 2018, GZ 14 R 76/18a29, mit dem das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 29. März 2018, GZ 27 Cg 2/17h25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der von der Revisionswerberin allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor:

Die Rechtsmittelwerberin wiederholte in der Berufung nach der Auflistung von bekämpften Feststellungen und den von ihr angestrebten Ersatzfeststellungen (jeweils in ganzen Absätzen) zur Beweiswürdigung wortgleich jene Ausführungen, die sie bereits zuvor zu (mehreren) anderen bekämpften Feststellungen dargelegt hatte. Diese betreffen alle denselben Kern, und zwar ob das Erstgericht im Anlassverfahren – des hier zu beurteilenden Amtshaftungsverfahrens – eine vorgefasste und unumstößliche (für die Klägerin nachteilige) Meinung über die erst später zu fällende – und schriftlich gefällte – Entscheidung hatte. Dazu verwies sie das Berufungsgericht (in Punkt 3.2.1) nicht nur auf die im Berufungsurteil schon zuvor erfolgte Auseinandersetzung mit diesen Argumenten (in Punkt 2.3 der Berufungsentscheidung), sondern es erklärte – wiewohl sich die Bedenken der Klägerin in einer bloßen Wiederholung erschöpften – zudem auf zwei Seiten, warum es aufgrund jener Beweisergebnisse, die die Grundlage für die an dieser Stelle der Berufung bemängelten (entscheidungswesentlichen) Feststellungen waren, keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts hegte und die in den Ersatzfeststellungen enthaltenen Schlüsse der Klägerin nicht für überzeugend hielt. Die Behauptung, ihre Beweisrüge zu jenen Feststellungen sei nicht behandelt worden, trifft damit nicht zu. Teilweise hatte die Klägerin einzelnen bekämpften Feststellungen (beispielsweise der Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass beim Vater Anzeichen für eine psychiatrische Einschränkung vorliegen) in ihrer Berufung keine inhaltlich gegensätzlichen Feststellungen gegenübergestellt und auch keine Erwägungen zur Beweiswürdigung angestellt. Wenn daher das Berufungsgericht eingangs der Behandlung des nun bemängelten Teils der Beweisrüge formulierte, dass „allfällige Ungenauigkeiten“, die bei der umfangreichen Anfechtung mehrerer Feststellungen in einem Block aus der fehlenden Zuordnung von konkreten Ersatzfeststellungen (wiederum in einem Block) resultierten, zu Lasten der Klägerin gingen, sich dann aber inhaltlich – soweit überhaupt einander widersprechende Feststellungen und Ersatzfeststellungen samt darauf Bezug nehmenden Erwägungen zur Beweiswürdigung vorhanden waren – mit der Beweisrüge auseinandersetzte und (lediglich) zuletzt die Ansicht vertrat, die Berufung werde den Anforderungen an eine gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge nicht gerecht, kann die Klägerin das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht ansatzweise aufzeigen.

Damit ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen, was keiner weitergehenden Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).

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