11Ns9/19s•OGH 11Ns9/19s
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2019 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Muaz A***** wegen 1.) des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB; zu 2.) des Vergehens der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB, AZ 16 Hv 150/18t des Landesgerichts Feldkirch, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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