OGH 15Ns8/19y

15Ns8/19yObergericht06.02.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns8/19y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150NS00008.19Y.0206.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Maßnahmenvollzugssache des Thomas K*****, AZ 42 BE 5/17w des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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