OGH 23Ds1/19b

23Ds1/19bObergericht05.02.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 23Ds1/19b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0230DS00001.19B.0205.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 5. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt im *****, AZ D 3/17 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer über den Antrag des Beschuldigten auf Verlängerung der Frist zur Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

Begründung

Gemäß § 24 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt steht dem gegnerischen Beteiligten nur eine (einzige) Äußerung zu einer Stellungnahme einer Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu. Eine Äußerung des Beschuldigten zur Stellungnahme der Generalprokuratur vom 23. Jänner 2019 wurde (unter einem mit dem gegenständlichen Antrag) bereits am 1. Februar 2019 eingebracht. Eine Fristverlängerung (zwecks Ermöglichung der Einbringung einer weiteren Äußerung) kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Frage (RISJustiz RS0130883).

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